{"id":802,"date":"2017-10-31T19:18:50","date_gmt":"2017-10-31T18:18:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cabinet-vigier.com\/?page_id=802"},"modified":"2024-05-09T18:34:34","modified_gmt":"2024-05-09T16:34:34","slug":"steuern-rund-um-die-frankreichimmobilie","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/cabinet-vigier.com\/de\/steuern-rund-um-die-frankreichimmobilie\/","title":{"rendered":"Steuern rund um die Frankreichimmobilie"},"content":{"rendered":"<p>Steuern rund um Immobilien in Frankreich: Beim Kauf einer Immobilie in Frankreich und danach fallen eine Vielzahl steuerlicher Abgaben an, die bereits vor dem Erwerb in die Planung miteinbezogen werden sollten.<\/p>\n<p>Eine individuelle Beratung ist aufgrund der Komplexit\u00e4t auch der franz\u00f6sischen Steuergesetze unumg\u00e4nglich. Es versteht sich von selbst, dass auch eine etwaige gewerbliche Nutzung der Immobilie gerade f\u00fcr ausl\u00e4ndische nat\u00fcrliche oder juristische Personen zahlreiche, im Einzelfall zu kl\u00e4rende Steuerfragen aufwirft.<\/p>\n<p>Folgende generellen Hinweise k\u00f6nnen gegeben werden:<\/p>\n<p><strong><br \/>\nVorab: Internationales Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass Frankreich das alleinige Recht zur Besteuerung der franz\u00f6sischen Immobilie hat, auch wenn das Eigentum von einem deutschen Steuerausl\u00e4nder (aus franz\u00f6sischer Sicht) gehalten wird.<\/p>\n<p>Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen (DBA) und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959, in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31.03.2015 ge\u00e4nderten Fassung.<\/p>\n<p>Danach haben nat\u00fcrliche Personen mit Steuerwohnsitz in Deutschland ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland zu versteuern.<\/p>\n<p>In Ausnahme zu diesem Grundsatz weisen Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 des DBA das Besteuerungsrecht an (positiven und negativen) Eink\u00fcnften aus unbeweglichem Verm\u00f6gen ausschlie\u00dflich dem Belegenheitsstaat zu. Gleiches gilt nach Artikel 19 Absatz 1 f\u00fcr die Erhebung von Verm\u00f6genssteuer auf unbewegliches Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Dies bedeutet zun\u00e4chst, dass Steuern f\u00fcr s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte aus dem in Frankreich befindlichen Immobilienverm\u00f6gen\u00a0(Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und private Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne) und alle laufenden Steuern auf das in Frankreich befindliche Immobilienverm\u00f6gen (Verm\u00f6genssteuer) ausschlie\u00dflich in Frankreich erhoben werden k\u00f6nnen \u2013 dies mithin auch, wenn der Eigent\u00fcmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.<\/p>\n<p>Die in Frankreich erzielten Eink\u00fcnfte erh\u00f6hen folglich nicht die in Deutschland steuerbaren Einnahmen (sog. Freistellungsmethode).<\/p>\n<p>Gleichzeitig erlaubt Artikel 20 Abs. 1 a) des DBA allerdings dem deutschen Wohnsitzstaat die Ber\u00fccksichtigung der franz\u00f6sischen Eink\u00fcnfte bei der Festsetzung seines Steuersatzes, sog. Progressionsvorbehalt.<\/p>\n<p>Von dieser Erlaubnis hatte der deutsche Gesetzgeber urspr\u00fcnglich unbeschr\u00e4nkt Gebrauch gemacht. Nach \u00a7 32 a EStG alter Fassung waren die franz\u00f6sischen Eink\u00fcnfte in die Bemessung des Steuersatzes einzubeziehen, der auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen anzuwenden war. Hierbei hatte der deutsche Bundesfinanzhof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung urspr\u00fcnglich vertreten, \u00a7 2a EStG a.F. beschr\u00e4nke den steuermindernden Ausgleich der von der Vorschrift erfassten negativen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte auch mit Wirkung f\u00fcr den negativen Progressionsvorbehalt, d.h. die Reduktion des durchschnittlichen Steuersatzes wegen der im Ausland erzielten Verluste war grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich. Allerdings hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof mit Urteil vom 21.02.2006 (EuGH Az. C-152\/03 Ritter-Coulais) diese Ungleichbehandlung von ausl\u00e4ndischen Vermietungsverlusten einerseits und positiven ausl\u00e4ndischen Vermietungseink\u00fcnften andererseits f\u00fcr gemeinschaftsrechtswidrig erachtet. Danach konnten zwar im Rahmen der deutschen Einkommenssteuer Verluste aus der Vermietung einer franz\u00f6sischen Immobilie nicht steuermindernd verrechnet werden, allerdings mittels des negativen Progressionsvorbehalts zu einer Reduktion des anwendbaren Steuersatzes f\u00fchren.<\/p>\n<p>All dies kann allerdings mittlerweile unter das Kapitel Rechtsgeschichte eingeordnet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert: Nach dem neuen \u00a7 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG gilt weder der negative noch der positive Progressionsvorbehalt f\u00fcr Eink\u00fcnfte <em>&#8222;aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Verm\u00f6gen [\u2026], wenn diese in einem anderem Staat als in einem Drittstaat belegen sind&#8220;<\/em>. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Liegt das vermietete Grundst\u00fcck nicht in einem Drittstaat sondern in einem EU\/EWR-Staat wie Frankreich, ist kein Progressionsvorbehalt zu beachten. Im Ergebnis k\u00f6nnen daher Verluste aus der franz\u00f6sischen Immobilie heute im Rahmen der deutschen Einkommenssteuer weder bei der Verlustverrechnung, noch bei der Ermittlung des Steuersatzes genutzt werden<\/p>\n<p>Weiterhin im Rahmen des Progressionsvorbehalts von Bedeutung bleiben k\u00f6nnen allerdings Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinn von \u00a7 23 EStG, die in Frankreich sog. <em>plus-values immobili\u00e8res<\/em> darstellen (siehe unten). Der deutsche Progressionsvorbehalt geht allerdings auch hier ins Leere, sofern die Eink\u00fcnfte jenseits der Spekulationsfrist des \u00a7 23 EStG liegen und daher in Deutschland nicht steuerbar w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Die einzelnen Steuerarten in Frankreich im Zusammenhang mit Immobilien:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Steuern im Rahmen von Immobilienverk\u00e4ufen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die im Rahmen von Immobilienverk\u00e4ufen anfallenden Steuern ist nach der Person des Verk\u00e4ufers und des K\u00e4ufers zu unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>1. Vom Verk\u00e4ufer zu tragende Steuern:\u00a0Besteuerung des Wertzuwachses, sog.\u00a0\u00a0<em>plus-values immobili\u00e8res<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Im Ver\u00e4u\u00dferungsfall von Immobilien, die nicht dem Hauptwohnsitz des Verk\u00e4ufers dienen, sieht der franz\u00f6sische Gesetzgeber eine Besteuerung des Wertzuwachses vor, der sich seit der Anschaffung der Immobilie ergeben hat und der bei der Ver\u00e4u\u00dferung vom Verk\u00e4ufer realisiert wird.\u00a0Bei der Ver\u00e4u\u00dferung durch Privatpersonen kommt eine besondere Form der Einkommenssteuer zur Anwendung, die bei Beurkundung des Kaufvertrags f\u00e4llig wird und nicht etwa im Rahmen der j\u00e4hrlichen Einkommenssteuererkl\u00e4rung. Anderes gilt nur, wenn es sich um einen Verkauf durch einen gewerblichen Immobilienh\u00e4ndler oder eine K\u00f6rperschaftssteuerpflichtige Gesellschaft handelt \u2013 dem wird im vorliegenden Artikel nicht weiter nachgegangen.<\/p>\n<p>Die Besteuerung der Immobilienwertzuw\u00e4chse, die von Privatleuten erzielt werden, sind geregelt in Art. 150 U ff. des franz\u00f6sischen allgemeinen Steuergesetzbuchs (<em>Code g\u00e9n\u00e9ral des imp\u00f4ts<\/em>, kurz: <em>CGI<\/em>). \u00dcber Artikel 244 bis A CGI wird die Anwendbarkeit eines Gro\u00dfteils dieser Vorschriften auch auf EU-Steuerausl\u00e4nder angeordnet. Die Steuer setzt sich aus insgesamt drei Steuerbestandteilen zusammen: (1) Dem Einkommenssteueranteil <em>(imp\u00f4t sur le revenu <\/em>bzw. <em>plus values <\/em>im engeren Sinn<em>)<\/em> in H\u00f6he von 19%, (2) den sog. Sozialabgaben <em>(pr\u00e9l\u00e8vements sociaux)<\/em> in H\u00f6he von nunmehr in der Regel 17,2 % bzw. 7,5% und (3) der Sonderabgabe <em>(taxe additionnelle)<\/em> von 2 bis 6% bei besonders hohen Wertzuw\u00e4chsen.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung der Steuer sind die folgenden Grunds\u00e4tze zu beachten:<\/p>\n<p><strong>a)\u00a0Ermittlung des steuerbaren Wertzuwachses<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1) Grunds\u00e4tze der Berechnung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der steuerbare Wertzuwachs, also der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, errechnet sich grunds\u00e4tzlich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungswert.<\/p>\n<p>Als Anschaffungswert anzusetzten ist grunds\u00e4tzlich der Kaufpreis, den der Verk\u00e4ufer seinerzeit bei Ankauf gezahlt hat oder im Fall der Schenkung oder Erbschaft, der Wert der seinerzeit in der Schenkungsurkunde oder in den Erbschaftsurkunden erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>Dieser Anschaffungswert darf um folgende Betr\u00e4ge erh\u00f6ht werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Kosten, die f\u00fcr die Anschaffung aufgewendet wurden: Anerkannt ist der pauschale Ansatz von 7,5 % des Anschaffungspreises ohne weiteren Nachweis, wenn die Immobilie durch Kauf erworben wurde. Nicht anwendbar ist diese Pauschale beim Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft.<\/li>\n<li>Aufwendungen, die der Eigent\u00fcmer im Laufe der Jahre f\u00fcr <em>&#8222;den Bau, Wiederaufbau oder Verbesserungen&#8220;<\/em> der Immobilie gemacht hat, gegen entsprechenden Nachweis durch Vorlage der Originalrechnungen der beauftragten Unternehmen. Nicht hierzu z\u00e4hlen Aufwendungen f\u00fcr die normale Instandhaltung und Renovierung. Liegt der Eigenerwerb des Verk\u00e4ufers l\u00e4nger als 5 Jahre zur\u00fcck, d\u00fcrfen ohne jeden Nachweis pauschal 15 % des Anschaffungswertes angesetzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Weiter d\u00fcrfen zur Berechnung der Steuer vom Verkaufspreis folgende Positionen abgezogen werden:<\/p>\n<ul>\n<li>etwaige Maklerprovisionen;<\/li>\n<li>Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Sachverst\u00e4ndigengutachten (s.o.);<\/li>\n<li>Kosten einer etwaigen Hypothekenl\u00f6schung;<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>(2) Abschl\u00e4ge in Abh\u00e4ngigkeit zur Haltedauer<\/strong><\/p>\n<p>Ferner sieht das Gesetz die M\u00f6glichkeit vor, von dem nach obigen Grunds\u00e4tzen ermittelten Wertzuwachs Abschl\u00e4ge in Abh\u00e4ngigkeit zur Haltedauer der Immobilie vorzunehmen.<\/p>\n<p>Nachdem diese Grunds\u00e4tze erst durch Gesetz vom 08.09.2011 das (<em>Lois de finances rectificatives pour 2011<\/em>) grundlegend reformiert wurden, hat der franz\u00f6sische Wirtschafts- und Finanzminister am 18.07.2013 eine erneute Reform bekanntgegeben, die zum 01.09.2013 in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>In Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich der verschiedenen Gesetze ist f\u00fcr die jeweils anwendbare Besteuerung auf den Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Verkaufs abzustellen. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:<\/p>\n<p><u>(a) Beurkundungen vor dem 01.02.2012:\u00a0<\/u><\/p>\n<p>Vor der Reform 2011 entfiel die plus-value-Steuer vollst\u00e4ndig, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie durch den Verk\u00e4ufer beim Verkauf bereits mehr als 15 Jahre zur\u00fccklag. Dies ergab sich daraus, dass zur Ermittlung der steuerbaren <em>plus-value<\/em> an dem tats\u00e4chlichen Wertzuwachs f\u00fcr jedes Jahr der Inhaberschaft \u00fcber dem f\u00fcnften Jahr hinaus ein Abschlag von 10 % vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>Beispiel : Wenn der Verk\u00e4ufer die zu verkaufende Immobilie 15 Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung erworben hatte, so multiplizierte man 10% x (15 Jahre \u2013 5 Jahre) = 100% zu ber\u00fccksichtigender Abschlag auf den vom Verk\u00e4ufer realisierten Wertzuwachs. Damit bestand hier kein steuerbarer Wertzuwachs. Wenn der Verk\u00e4ufer die Immobilie aber beispielsweise erst 13 Jahre zuvor selbst erworben hatte, war der Abschlag wie folgt zu berechnen: 10 % x (13 Jahre \u2013 5 Jahre) = 80 %. Der steuerbare Wertzuwachs betrug mithin noch 20 %.<\/p>\n<p><u>(b) Beurkundungen zwischen dem 01.02.2012 und dem 31.08.2013:\u00a0<\/u><\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der noch vom Pr\u00e4sidenten Sarkozy zu verantwortenden Reform von 2011 blieb es zwar dabei, dass bei Verkauf innerhalb der ersten 5 Jahre \u00fcberhaupt kein Abschlag vom steuerbaren Wertzuwachs erfolgte. Abweichend von der bis dahin geltenden Regelung wurden allerdings von dem steuerbaren Wertzuwachs bei Verkauf f\u00fcr Haltezeiten zwischen dem 6. und dem 17. Jahr seit Erwerb nunmehr lediglich 2 % pro Jahr abgezogen, f\u00fcr Haltezeiten zwischen dem 18. und 24. Jahr seit Erwerb lediglich 4 % pro Jahr und ab dem 24. Jahr \u00a08% pro Jahr.<\/p>\n<p>Hierdurch ergab sich im Vergleich zur bis dahin geltenden Gesetzeslage eine ganz erhebliche Steigerung der Steuer. Insbesondere wurde der Eintritt der vollst\u00e4ndigen Steuerbefreiung von 15 Jahren auf 30 Jahre seit Erwerb verschoben.<\/p>\n<p><u>(c) Beurkundungen seit dem 01.09.2013<\/u><\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der Reform von 2013 bleibt es auch weiterhin zun\u00e4chst dabei, dass bei Verkauf innerhalb der ersten 5 Jahre \u00fcberhaupt kein Abschlag vom steuerbaren Wertzuwachs erfolgt.<\/p>\n<p>Da die Berechnung dem Gesetzgeber offensichtlich noch nicht kompliziert genug war, hat er f\u00fcr die Berechnung der Wertzuwachs-Steuer (<em>plus-values<\/em>) und der ebenfalls auf die Wertzuw\u00e4chse zu zahlenden Sozialabgaben (<em>pr\u00e9l\u00e8vements sociaux<\/em>) jeweils unterschiedliche Abschl\u00e4ge nach Haltedauer eingef\u00fchrt. Danach ist ab einer Haltedauer von 22 Jahren keine Einkommenssteuer in Form der Wertzuwachsstuer (<em>plus-values<\/em>) mehr zu zahlen. F\u00fcr die Sozialabgaben (<em>pr\u00e9l\u00e8vements sociaux<\/em>) entf\u00e4llt die Abgabepflicht allerdings \u2013 wie gehabt \u2013 erst nach drei\u00dfig Jahren, wobei der Gesetzgeber es sich nicht nehmen lie\u00df, hier im Vergleich zur vorherigen Regelung die Abschlagsprogression insbesondere in den ersten 22 Jahren erheblich zu senken, so dass man sich fragen darf, ob die neue Regelung dem Steuerzahler neben der Freude \u00fcber spannende Rechenaufgaben auch tats\u00e4chlich einen Steuervorteil bereitet, was ja durchaus erkl\u00e4rtes Ziel der seinerzeitigen Regierung unter dem Pr\u00e4sidenten Hollande war.<\/p>\n<p>Im Einzelnen stellen sich die nunmehr geltenden Abschlagsregeln wie folgt dar:<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"119\"><strong>Haltedauer<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\"><strong>Abschlag pro Jahr der Haltedauer f\u00fcr die Berechnung der Wertzuwachssteuer (plus-values)<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"172\"><strong>Abschlag pro Jahr der Haltedauer f\u00fcr die Berechnung der Sozialabgaben (pr\u00e9l\u00e8vements sociaux)<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"119\"><strong>weniger als 6 Jahre<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\">0%<\/td>\n<td width=\"172\">0%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"119\"><strong>zwischen 6 und 21 Jahren<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\">6%<\/td>\n<td width=\"172\">1,65%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"119\"><strong>im 22. Jahr<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\">4%<\/td>\n<td width=\"172\">1,60%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"119\"><strong>\u00fcber 22 Jahre<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\">&#8211;<\/td>\n<td width=\"172\">9%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Besonders ist noch darauf hinzuweisen, dass es f\u00fcr Baugrundst\u00fccke (<em>terrains \u00e0 b\u00e2tir<\/em>), die im Zeitraum zwischen dem 01.09.2014 und dem 31.12.2015 verkauft wurden, einem besonderen Freibetrag von 30% unterlagen. Dieser ist mittlerweile aber weggefallen. Ferner wird allerdings auf den Verkauf von Baugrundst\u00fccken, deren Bebaubarkeit erst nach dem 13.01.2010 geschaffen wurde, eine nationale Sondersteuer erhoben, die sog. <em>taxe sur la cession \u00e0 titre on\u00e9reux de terrains nus devenus constructibles<\/em> nach Art. 1605 nonies CGI. In bestimmten Gemeinden kann noch eine gemeindliche Spezialsteuer hinzukommen nach Art. 1529 CGI.<\/p>\n<p><u>(d) Einmaliger Sonderabschlag f\u00fcr Beurkundungen zwischen dem 01.09.2013 und dem 31.08.2014:<\/u><\/p>\n<p>F\u00fcr Beurkundungen zwischen dem 01.09.2013 und dem 31.08.2014 gab es auch noch einen Sonderabschlags in H\u00f6he von 25% auf die Netto-Besteuerungsgrundlage (<em>assiette nette taxable<\/em>) sowohl der Wertzuwachssteuer (<em>plus-values<\/em>), als auch der Sozialabgaben (<em>pr\u00e9l\u00e8vements sociaux<\/em>). Auch dieser Sonderabschlag galt nicht f\u00fcr Baugrundst\u00fccke (<em>terrains \u00e0 b\u00e2tir<\/em>) und ist zwischenzeitlich ersatzlos weggefallen.<\/p>\n<p>Der nach all diesen Grunds\u00e4tzen ermittelte Wertzuwachs ist der Steuerberechnung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>b) Steuerbefreiungen in besonderen F\u00e4llen:<\/strong><\/p>\n<p>In einigen besonderen F\u00e4llen stellt der franz\u00f6sische Gesetzgeber den Wertzuwachs vollst\u00e4ndig von der Besteuerung frei:<\/p>\n<ul>\n<li>Von der<em>\u00a0plus-value-Steuer<\/em>\u00a0befreit ist zun\u00e4chst der Verkauf der Immobilie, an welcher der Verk\u00e4ufer seinen Hauptwohnsitz (<em>r\u00e9sidence principale<\/em>) unterh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Das vorstehende Prinzip hat der franz\u00f6sische Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2019 noch wie folgt erweitert: Gibt ein franz\u00f6sischer Steuerinl\u00e4nder seinen franz\u00f6sischen Wohnsitz auf und verkauft seine selbstgenutzte Immobilie, ist er von der Versteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns vollst\u00e4ndig befreit, wenn der Verkauf sp\u00e4testens bis zum 31. Dezember des Jahres erfolgt, welches auf das Jahr der Aufgabe des franz\u00f6sischen Steuerwohnsitzes folgt. Weitere zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung ist, dass die Immobilie nicht zwischenvermietet war oder im Zeitraum zwischen Aufgabe des Steuerwohnsitzes und der Ver\u00e4u\u00dferung unentgeltlich an Dritte \u00fcberlassen wurde (<a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/affichCodeArticle.do;jsessionid=19EC76BFEBD65237B9DB437A7967D160.tplgfr44s_1?cidTexte=LEGITEXT000006069577&amp;idArticle=LEGIARTI000031815354&amp;dateTexte=20190104&amp;categorieLien=cid#LEGIARTI000031815354\">Art. 244 bis A I-1 CGI<\/a>).<\/li>\n<li>Daneben gibt es schon seit 2014 einen Sonderfreibetrag von 150.000 \u20ac auf Immobilienwertzuw\u00e4chse, wenn der verkaufende Steuerausl\u00e4nder in der Vergangenheit seinen Wohnsitz irgendwann einmal w\u00e4hrend mindestens zwei Jahren in Frankreich hatte. Bisher konnte dieser Sonderfreibetrag aber nur geltend gemacht werden, wenn der Verkauf innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit Aufgabe des franz\u00f6sischen Steuerwohnsitzes erfolgte. F\u00fcr Verk\u00e4ufe ab dem 01.01.2019 wurde die Frist nun auf 10 Jahre ausgedehnt <a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000023380566&amp;cidTexte=LEGITEXT000006069577\">(Art. 150 U II 2\u00b0 CGI)<\/a>. Unabh\u00e4ngig von diesem Fristerfordernis kann der Sonderfreibetrag auch weiterhin immer dann geltend gemacht werden, wenn der verkaufende ehemalige Steuerinl\u00e4nder seit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr des Verkaufs vorausgeht, ununterbrochen die alleinige Verf\u00fcgungsgewalt (<em>libre disposition<\/em>) \u00fcber die Immobilie hat, sprich diese nicht vermietet oder anderweitig zur Nutzung an Dritte \u00fcberlassen war. Weiterhin verbleibt es auch dabei, dass die Steuerbefreiung nur f\u00fcr eine erstmalige Ver\u00e4u\u00dferung seit dem 01.01.2004 beansprucht werden kann und insbesondere auch nicht f\u00fcr juristische Personen gilt.<\/li>\n<li>Weitere F\u00e4lle der Steuerbefreiung betreffen Eigent\u00fcmer, die als Einkommen nur eine geringe Rente beziehen und daher bereits von der Grundsteuer (taxe fonci\u00e8re) befreit sind.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Schlie\u00dflich sind Verkaufsgesch\u00e4fte zu einem Verkaufspreis bis zu 15.000 \u20ac vollst\u00e4ndig von der plus-value Besteuerung befreit.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>c) S\u00e4tze der Steuern <em>plus-values immobili\u00e8res<\/em> nebst <em>surtaxe <\/em>und Sozialabgaben <em>pr\u00e9l\u00e8vements sociaux<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Wenn nach den obigen Ausf\u00fchrungen ein steuerbarer Wertzuwachs vorliegt, wird die Steuer als Quellensteuer erhoben, das hei\u00dft sie wird unmittelbar mit der Beurkundung des Verkaufs f\u00e4llig. Das Gesetz verpflichtet den Notar, die entsprechende Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Verk\u00e4ufer anzufertigen sowie aus dem treuh\u00e4nderisch empfangenen Kaufpreis die Steuer zu begleichen.<\/p>\n<p>Es stellt sich die Frage, in welcher H\u00f6he Steuern anfallen und auf welche Weise diese zu erkl\u00e4ren und zu leisten sind. Drei kumulativ zur Anwendung kommende Steuers\u00e4tze sind zu unterscheiden:<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Zun\u00e4chst betr\u00e4gt die <strong>Einkommenssteuerkomponente (imp\u00f4t sur le revenu)<\/strong> der\u00a0<em>plus-values immobili\u00e8res<\/em> pausschal 19%.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Zur Einkommenssteuer in H\u00f6he von 19% hinzu kommt seit dem 01.01.2013 f\u00fcr einen Wertzuwachs von mehr als 50.000 \u20ac eine <strong>Sondersteuer (sog. <em>taxe sur les plus-values immobili\u00e8res \u00e9lev\u00e9es<\/em> bzw. <em>taxe additionnelle<\/em>)<\/strong>. Derartige Wertzuw\u00e4chse werden zus\u00e4tzlich \u2013 au\u00dfer bei Baugrundst\u00fccken &#8211; zum allgemeinen Steuersatz von 19 % zus\u00e4tzlich mit folgenden progressiven S\u00e4tzen besteuert (hierbei steht PV f\u00fcr den steuerbaren Wertzuwachs nach den oben dargestellten Regeln):<\/p>\n<p>von \u00a0 50 001 bis \u00a0 60 000 : 2% PV &#8211; [(60 000 &#8211; PV) x 5%]<br \/>\nvon \u00a0 60 001 bis 100 000 : 2% PV<br \/>\nvon 101 001 bis 110 000 : 3% PV &#8211; [(110 000 &#8211; PV) x 10%]<br \/>\nvon 110 001 bis 150 000 : 3% PV<br \/>\nvon 150 001 bis 160 000 : 4% PV &#8211; [(160 000 &#8211; PV) x 15%]<br \/>\nvon 160 001 bis 200 000 : 4% PV<br \/>\nvon 200 001 bis 210 000 : 5% PV &#8211; [(210 000 &#8211; PV) x 20%]<br \/>\nvon 210 001 bis 250 000 : 5% PV<br \/>\nvon 250 001 bis 260 000 : 6% PV &#8211; [(260 000 &#8211; PV) x 25%]<br \/>\n\u00fcber 260 001 : 6% PV<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Hinzu kommen <strong>Sozialabgaben (<em>pr\u00e9l\u00e8vements sociaux<\/em>)<\/strong>, deren H\u00f6he in den vergangenen Jahren st\u00e4ndig modifiziert wurde.<\/p>\n<p>Zwischen dem 01.07.2012 und dem 31.12.2017 betrug die Abgabe 15,5%.<\/p>\n<p>Seit der Reform durch den Pr\u00e4sidenten Macron betr\u00e4gt die Abgabe f\u00fcr alle Beurkundungen <strong>seit dem 01.01.2018<\/strong> <strong>in der Regel\u00a017,2%<\/strong>.<\/p>\n<p><b><span style=\"color: #ff0000;\">Neu: Seit dem 01.01.2019<\/span> gilt\u00a0<\/b><span style=\"font-weight: 600;\">allerdings<\/span><b>\u00a0eine Reduzierung der Sozialabgaben von 17,2% auf 7,5% gegen\u00fcber Personen, die in einem anderen EU-Land oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegen &#8211; gesprochen wird hier von den sog.\u00a0<em>pr\u00e9l\u00e8vement de solidarit\u00e9<\/em>.<\/b><\/p>\n<p>Die Gesetzes\u00e4nderung reiht sich ein in die Vielzahl der Modifikationen durch den franz\u00f6sischen Gesetzgeber in der Vergangenheit und ihre Korrektur durch die nationale und europ\u00e4ische Rechtsprechung seit erstmaliger Einf\u00fchrung der Erhebung dieser Abgaben gegen\u00fcber Steuerausl\u00e4ndern im Jahr 2012.<\/p>\n<p>Immobilienwertzuw\u00e4chse und Mieteink\u00fcnfte aus franz\u00f6sischer Quelle von Personen, die in einem anderen EU-Land oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind nun von einem Teil der Sozialabgaben befreit, n\u00e4mlich den sog. CSG und CRDS. Weiterhin erhoben werden ihnen gegen\u00fcber ein v\u00f6llig neu geschaffene sog. \u201epr\u00e9l\u00e8vement de solidarit\u00e9\u201c in H\u00f6he von 7,5%. Der \u00fcbliche Satz der Sozialabgaben vermindert sich hier also von 17,2% auf 7,5% (<a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/affichCodeArticle.do;jsessionid=D8986BDAAEFF737D3214179750A7E33B.tplgfr23s_3?idArticle=LEGIARTI000037949145&amp;cidTexte=LEGITEXT000006069577&amp;dateTexte=20190408&amp;categorieLien=id&amp;oldAction=&amp;nbResultRech=\">Art. 235 ter CGI<\/a>). Der neue Satz ist anwendbar auf alle Immobilienver\u00e4u\u00dferungsgewinne, die durch notarielle Beurkundung des Verkaufs ab dem 01.01.2019 realisiert werden, sowie auf alle Mieteink\u00fcnfte, die ab dem 01.01.2018 erzielt und ab 2019 erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der vor diesen Zeitr\u00e4umen erzielten Ertr\u00e4ge verbleibt es grunds\u00e4tzlich bei der alten Regelung, wobei die Entscheidungen des franz\u00f6sischen Verfassungsgerichtshofs und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung noch ausstehen (siehe n\u00e4her noch untenstehende Darstellung).<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der teilweisen Befreiung von den Sozialabgaben nach der ab 2019 geltenden neuen Regelung ist wiederum \u2013 wie auch schon unter Anwendung der \u201eDE RUYTER\u201c Rechtsprechung des EuGH f\u00fcr den Zeitraum vor 2016 (siehe unten)-, ob die betroffene Person nach Ma\u00dfgaben der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 883\/2004 in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegt und daher in Frankreich von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. F\u00fcr alle anderen In- und Ausl\u00e4nder gilt wie bisher der Abgabensatz von insgesamt 17,2%.<\/p>\n<p><strong>d) Besondere Problematik der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung von Sozialabgaben (pr\u00e9l\u00e8vements sociaux) gegen\u00fcber Steuerausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1) Rechtslage f\u00fcr Beurkundungen vor dem 01.01.2016<\/strong><\/p>\n<p>Die Berechnung und H\u00f6he der Steuer f\u00fcr Verk\u00e4ufer, die Ihren Steuerwohnsitz nicht in Frankreich haben, entsprechen im Prinzip denjenigen der franz\u00f6sischen Steuerinl\u00e4nder. Bis Mitte August 2012 wurden die Sozialabgaben zwar f\u00fcr letztere nicht erhoben (Richtlinie des franz. Finanzministeriums Instr. BOI 8 M-1-04, n\u00b0 81). Mit einer Gesetzesreform vom 17.08.2012 hatte der franz\u00f6sische Gesetzgeber dann aber auch Steuerausl\u00e4nder verpflichtet, die Sozialabgaben auf Wertzuw\u00e4chse aus Immobilienverk\u00e4ufen abzuf\u00fchren (Loi 2012-958 vom 16.08.2012, art. 29). Der franz\u00f6sische Verfassungsrat (<em>Conseil d\u2019Etat<\/em>) hatte dies zun\u00e4chst gebilligt, da es sich bei den\u00a0<em>pr\u00e9l\u00e8vement sociaux\u00a0<\/em>um eine Steuer (<em>imp\u00f4ts de toute nature<\/em>) handele und diese rechtm\u00e4\u00dfig von Steuerausl\u00e4ndern eingezogen werden k\u00f6nne, auch wenn diese an den Sozialleistungen grunds\u00e4tzlich keine Teilhabe genie\u00dfen (Conseil Constitutionnel d\u00e9cision n\u00b0 90-285 du 28 d\u00e9cembre 1990; n\u00b0 2000-437 du 19 d\u00e9cembre 2000).<\/p>\n<p>Allerdings wurde das franz\u00f6sische Gesetz vom europ\u00e4ischen Gerichtshof mit Urteil vom 26.02.2015 (Rechtssache C-623\/13 de Ruyter)\u00a0 in einer lange erwarteten Entscheidung f\u00fcr unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erkl\u00e4rt, soweit die Erhebung der<em>\u00a0pr\u00e9l\u00e8vement sociaux<\/em>\u00a0durch Frankreich zu einer kumulativen Erhebung von Sozialabgaben in mehreren Mitgliedstaaten der EU f\u00fchrt und Frankreich nach den Kollisionsvorschriften der Verordnung EU Nr. 1408\/71 nicht das Recht zur Erhebung der Sozialabgaben zusteht. Dabei ist festzuhalten, dass nach der Verordnung EU\u00a0 Nr. 1408\/71\u00a0 (zwischenzeitlich ersetzt durch die Verordnung EU Nr. 883\/2004) die Erhebung der Sozialabgaben grunds\u00e4tzlich dem Mitgliedstaat zusteht, in dem der betroffene B\u00fcrger entweder seine nichtselbst\u00e4ndige oder selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder &#8211; in Ermangelung einer nichtselbst\u00e4ndigen oder selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit-, dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat.<\/p>\n<p>Damit war die Erhebung Sozialabgaben gegen\u00fcber Steuerausl\u00e4ndern aus EU-Staaten, die in Frankreich weder einer nichtselbst\u00e4ndigen, noch selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit nachgehen nach der bis 2015 geltenden Gesetzeslage rechtswidrig. Dies hat letztendlich auch das oberste franz\u00f6sische Verwaltungsgericht (Conseil d\u2019Etat) in einer Entscheidung vom 27.07.2015 (Entscheidung n\u00b0 334551) festgestellt.<\/p>\n<p>Dies wurde dann \u00a0im Oktober 2015 auch zum gr\u00f6\u00dften Teil ausdr\u00fccklich von der franz\u00f6sischen Finanzverwaltung anerkannt. Gew\u00e4hrt wurde auf Antrag bei Nachweis der ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungspflichtigkeit eine R\u00fcckerstattung von 13,5% der seit 2013 geleisteten Abgaben von insgesamt 15,5%. F\u00fcr den Zeitraum vor 2013 ging die franz\u00f6sische Finanzverwaltung von einer Verj\u00e4hrung aus. F\u00fcr 2013 musste der Antrag auf R\u00fcckerstattung noch sp\u00e4testens bis zum 31.12.2015 (Eingang) gestellt werden, da ansonsten auch hier die Finanzverwaltung von einer Verj\u00e4hrung ausging. Die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge f\u00fcr Beurkundungen bis Ende 2015 konnten noch bis Ende 2017 gestellt werden, soweit die Sozialabgaben auf Wertzuw\u00e4chse aus Immobilienverk\u00e4ufen betroffen waren &#8211; ma\u00dfgeblich war das Datum der notariellen Beurkundung. Sofern Sozialabgaben auf Mieteink\u00fcnfte betroffen waren (siehe auch die weitere Darstellung unten), konnte die R\u00fcckerstattung fristgerecht bis um 31. Dezember des zweiten Jahres gefordert werden, das auf das Jahr der allgemeinen Steuererhebung (<em>mise en recouvrement<\/em>) folgte.<\/p>\n<p><strong>(2) Rechtslage f\u00fcr Beurkundungen zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2018<\/strong><\/p>\n<p>Beachtlich ist, dass der franz\u00f6sische Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der <em>prel\u00e8vement sociaux<\/em>\u00a0auch f\u00fcr EU-Steuerausl\u00e4nder, schon kurz nach der DE RUYTER Rechtsprechung des EuGH mit Gesetz vom 21.12.2015 (LOI n\u00b0 2015-1702, Art. 24) unter leichter Abwandlung wieder eingef\u00fchrt hatte. Die unbeschr\u00e4nkte Pflicht zur Leistung der Abgabe bestand f\u00fcr alle Immobilienverk\u00e4ufe, die ab dem 01.01.2016 beurkundet werden, sowie f\u00fcr alle Eink\u00fcnfte aus Vermietungen ab dem 01.01.2015, die ab 2016 erkl\u00e4rt wurden. F\u00fcr Zeiten davor, blieb es bei der R\u00fcckerstattung, soweit noch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Im Rahmen des neuen Gesetzes hatte der franz\u00f6sische Gesetzgeber lediglich die Widmung der Abgabe ge\u00e4ndert: Die Abgaben sollten nur noch den staatlichen Tr\u00e4gern zuflie\u00dfen, die Leistungen ohne Beitragsnachweise (<em>organismes versant des prestations sociales non contributives<\/em>) erbringen. Der franz\u00f6sische Gesetzgeber versprach sich hiervon, dass die Erhebung aufgrund der Widmungs\u00e4nderung der Abgabe fortan ohne weiteres mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH zum Fall DE RUYTER vereinbar sei.<\/p>\n<p>Aufgrund der neuen Gesetzeslage waren die franz\u00f6sischen Notare verpflichtet, f\u00fcr Beurkundungen zwischen dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 stets die vollen Sozialabgaben &#8211; d.h. zun\u00e4chst 15,5% und seit 01.01.2018 sogar 17,2% &#8211; aus dem Kaufpreis an der Quelle zu erheben.<\/p>\n<p>Verst\u00e4ndlicherweise wurde die neue Gesetzgebung nicht ohne Kritik hingenommen. Es dauerte aber einige Zeit bis schlie\u00dflich der <strong>Berufungsgerichtshof von Nancy in Verwaltungsangelegenheiten<\/strong> mit einem <strong><a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/affichJuriAdmin.do?oldAction=rechJuriAdmin&amp;idTexte=CETATEXT000037039702&amp;fastReqId=2003156200&amp;fastPos=2&amp;utm_source=Patrimea+Newsletter&amp;utm_campaign=2d014ba9e9-6.Newsletter_Expat_2018_6_27__&amp;utm_medium=email&amp;utm_term=0_6f1ca407\">Urteil vom 31.05.2018 (n\u00b017NC02124)<\/a><\/strong> die Erhebung der CSG (dem sog. FSV gewidmet) und CRDS (dem sog. CADES gewidmet) gegen\u00fcber Steuerausl\u00e4ndern, die im EU-Ausland sozialversicherungspflichtig sind, f\u00fcr gemeinschaftsrechtswidrig erachtete und zur Kl\u00e4rung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der \u00fcbrigen, der sog CNSA gewidmeten \u00a0Sozialabgaben, dem <strong>Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Vorentscheidung<\/strong> vorgelegt hat <strong><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?qid=1554753601571&amp;uri=CELEX:62018CN0372\">(EuGH Rechtssache C-372\/18)<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist auch anzumerken, dass der franz\u00f6sische Staat Kassationsbeschwerde beim Conseil d&#8217;Etat eingereicht hat, soweit der Berufungsgerichtshof von Nancy bzgl. der CSG und CRDS bereits teilweise entschieden hatte, ohne diese Teilfragen dem EuGH vorzulegen. Das Verfahren wird bei der 8. Kammer des Conseil d&#8217;Etat unter dem Aktenzeichen n\u00b0422780 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Von diesen Sozialabgaben Betroffene Steuerausl\u00e4nder, die im EU-Ausland sozialversicherungspflichtig sind, sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten und gegebenenfalls und soweit noch m\u00f6glich vor Ablauf der ma\u00dfgeblichen Verj\u00e4hrungsfristen einen R\u00fcckforderungsantrag stellen.<\/p>\n<p><strong>e)\u00a0Einschaltung des Fiskalrepr\u00e4sentanten (<em>repr\u00e9sentant accr\u00e9dit\u00e9)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Zwischen dem 1. M\u00e4rz 2004 und dem 31.12.2014 hatte der franz\u00f6sische Gesetzgeber alle Steuerausl\u00e4nder &#8211; auch solche mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU &#8211; verpflichtet, bei der Erkl\u00e4rung und Abf\u00fchrung der plus-value Steuer einen speziell hierf\u00fcr akkreditierten Vertreter (<em>repr\u00e9sentant accr\u00e9dit\u00e9<\/em>) zwischenzuschalten, der f\u00fcr die Richtigkeit der Erkl\u00e4rung haftet. Hierbei kam es erstens zu Mehrkosten f\u00fcr das Honorar des Steuerrepr\u00e4sentanten von etwa 0,5 bis 2 % des Verkaufspreises. Ferner hatten diese Steuerrepr\u00e4sentanten quasi in vorauseilendem Gehorsam oftmals die Anerkennung m\u00f6glicherweise anrechnungsf\u00e4higer Aufwendungen versagt bzw. in der Erkl\u00e4rung nicht ber\u00fccksichtigt. Ferner wurden\u00a0viele Steuerbefreiungstatbest\u00e4nde oftmals v\u00f6llig ignoriert bzw. die betroffenen Verk\u00e4ufer nicht \u00fcber die entsprechenden M\u00f6glichkeiten bei Beibringung der n\u00f6tigen Nachweise aufgekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Mit dem Haushaltsgesetz 2015 (n\u00b0 2014-1655 vom 29\/12\/2014) wurden allerdings Steuerausl\u00e4nder mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU von der Verpflichtung zur Bestellung eines Steuerrepr\u00e4sentanten ausgenommen. Seit dem 01.01.2015 f\u00e4llt f\u00fcr diesen Personenkreis die Erstellung der mit dem Verkauf anzufertigenden Wertzuwachssteuererkl\u00e4rung daher wieder in die Zust\u00e4ndigkeit der Notare.<\/p>\n<p><strong>2. Vom K\u00e4ufer zu tragende Steuern<\/strong><\/p>\n<p>Das franz\u00f6sische Steuerrecht unterscheidet hinsichtlich der \u00fcbrigen mit dem Erwerb einer Immobilie anfallenden Steuern zwischen dem Kauf von Neubauten und Bestandsimmobilien.<\/p>\n<p><strong>a) Kauf neuer Immobilien: Mehrwertsteuer (<em>TVA<\/em>)<\/strong><\/p>\n<p>\u201eNeu\u201c im steuerrechtlichen Sinne sind insofern Immobilien, die vor weniger als 5 Jahren fertiggestellt wurden und seitdem nicht oder nur an gewerbliche Immobilienh\u00e4ndler, nicht also an Privatpersonen, weiterverkauft wurden. Ebenso behandelt wird der Kauf von unbebauten Grundst\u00fccken durch gewerbliche Immobilienh\u00e4ndler und der Kauf von erst noch fertigzustellenden Geb\u00e4uden. Beim Kauf einer solchen \u201eneuen\u201c Immobilie fallen die franz\u00f6sische Umsatzsteuer (<em>TVA<\/em>) in H\u00f6he von derzeit 20 % des Kaufpreises zuz\u00fcglich einer sog Publizierungssteuer (<em>taxe de publicit\u00e9<\/em>) von 0,6% bzw. inklusive der sog.<em>\u00a0frais d\u2019assiette<\/em>\u00a0von 0,715% an.<\/p>\n<p><strong>b) Kauf von Bestandsimmobilien:\u00a0Registersteuern (<em>Droits d&#8217;enregistrement<\/em>)<\/strong><\/p>\n<p>Beim Kauf einer Bestandsimmobilie dagegen fallen zun\u00e4chst Grunderwerbssteuern in Form der sog. Registersteuern (<em>droit d\u2019enregistrement<\/em>) an, die ebenfalls vom K\u00e4ufer zu tragen sind. Diese Registersteuern betragen seit dem 01.01.2006 nunmehr in der Regel insgesamt mindestens 5,09 % des Kaufpreises, gleich ob es sich um den Erwerb einer gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzten Immobilie handelt.<\/p>\n<p>Diese Registersteuer setzt sich zusammen aus der sog. Liegenschaftspublizit\u00e4tssteuer (<em>taxe de publicit\u00e9 fonci\u00e8re<\/em>) der <em>D\u00e9partements<\/em> in H\u00f6he von mindestens 3,8 %, der sog. Gemeindesteuer (<em>taxe communale<\/em>) in H\u00f6he von 1,2 %, sowie dem sog.\u00a0<em>pr\u00e9l\u00e8vement pour frais d\u2019assiette<\/em>\u00a0von 2,37% auf die Liegenschaftspublizit\u00e4tssteuer.<\/p>\n<p>Seit dem 01.03.2014 (Loi 2013-1278 vom 29.12.2013, art. 77) haben die <em>D\u00e9partements<\/em> die M\u00f6glichkeit die Liegenschaftspublizit\u00e4tssteuer um maximal 0,7% auf 4,5% zu erh\u00f6hren, so dass sich die Gesamtsteuer dann auf maximal 5,81% erh\u00f6ht. Die meisten D\u00e9partements haben hiervon Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p><strong>II. Laufende Steuern nach Erwerb<\/strong><\/p>\n<p>Besitz und Nutzung der Immobilie l\u00f6sen unabh\u00e4ngig von der Ver\u00e4u\u00dferung noch die folgenden Steuern aus:<\/p>\n<p><strong>1. Grundsteuer (<em>taxe fonci\u00e8re<\/em>)<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Lokalsteuer f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke zugunsten der Gemeinden und D\u00e9partements.<\/p>\n<p>Grundsteuer hat in Frankreich zu zahlen, wer zum 1. Januar eines Jahres entweder Volleigent\u00fcmer (<em>propri\u00e9taire<\/em>), Nie\u00dfbrauchsberechtigter (<em>usufruitier<\/em>) oder Erbbaurechtsnehmer (<em>preneur \u00e0 bail d&#8217;un bail emphyt\u00e9otique, \u00e0 construction ou \u00e0 r\u00e9habilitation d&#8217;un immeuble b\u00e2ti<\/em>) eines bebauten Grundst\u00fccks ist. Wird die Immobilie oder das Recht im laufenden Jahr verkauft, schuldet der urspr\u00fcngliche Eigent\u00fcmer bzw. Berechtigte die Grundsteuer f\u00fcr das gesamte Jahr. In Kaufvertr\u00e4gen wird \u00fcblicherweise allerdings vorgesehen, dass der Erwerber dem Verk\u00e4ufer im Innenverh\u00e4ltnis die Grundsteuer anteilig\u00a0<em>pro rata temporis\u00a0<\/em>f\u00fcr den Zeitraum ab Eigentums\u00fcbergang (in der Regel das Datum der notariellen Beurkundung) erstattet.<\/p>\n<p>Die Steuer wird auf der Grundlage eines. sog. Wohnwertes (<em>valeur locative<\/em>) berechnet, der von den Besonderheiten der Immobilie abh\u00e4ngt: Lage, Konstruktionskategorie, Wohnfl\u00e4che, Ausstattung etc. Der Wohnwert wird j\u00e4hrlich durch ein entsprechendes nationales Gesetz anhand der Ver\u00f6ffentlichung eines Koeffizienten angepasst (f\u00fcr 2004 betrug der Koeffizient 1,015). Im Detail ist die Berechnung kompliziert und h\u00e4ngt von vielen \u00f6rtlichen Besonderheiten ab, die hier nicht weiter vertieft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Interessant ist hier allerdings, dass der franz\u00f6sische Gesetzgeber die seit 1970 nicht mehr ge\u00e4nderten Grundlagen der Ermittlung des Wohnwertes (<em>valeur locative<\/em>) derzeit auf v\u00f6llig neue Beine stellt, wodurch es in Einzelf\u00e4llen zu Zuw\u00e4chsen in der Besteuerung von bis zu 500% gekommen ist oder noch kommen wird. Erkl\u00e4rtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Ungleichheiten zu beseitigen, die sich auf verschiedenen Ebenen und insbesondere auch innerhalb der Gemeinden zwischen einzelnen Bewertungsobjekten ergeben. So wurden beispielsweise im alten System seit den 60er Jahren errichtete Neubauten (bei denen man zum Zeitpunkt der Festlegung der bisher geltenden Kriterien im Jahr 1970 einen hohen Wohnkomfort vermutete) wesentlich h\u00f6her besteuert als Altbauten aus der ersten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts, selbst wenn diese zwischenzeitlich aufwendig saniert wurden.\u00a0\u00a0Gerade bei Letzteren, ist daher in Zukunft mit einer drastischen Erh\u00f6hung der Wohn- und Grundsteuer zu rechnen, wobei der Gesetzgeber die Gesetzesreform allerdings offensichtlich nur schrittweise zwischen 2014 und 2018 durchf\u00fchren m\u00f6chte. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.<\/p>\n<p>Gleichzeitig mit der<em>\u00a0taxe fonci\u00e8re<\/em>\u00a0wird in den meisten Gemeinden auch eine M\u00fcllabfuhrsteuer (<em>taxe d&#8217;enl\u00e8vement des ordures m\u00e9nag\u00e8res<\/em>) erhoben. Diese werden von der jeweiligen Gemeinde autonom festgelegt.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist darauf hinzuweisen, dass unbebaute Grundst\u00fccke einer Sondergrundsteuer in Form der sog. &#8222;Grundsteuer f\u00fcr unbebaute Grundst\u00fccke&#8220; (<em>taxe fonci\u00e8re sur les propri\u00e9t\u00e9s non-baties, <\/em>kurz: TFPNB) unterliegen. Es gibt hier zahlreiche Befreiungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p><strong><br \/>\n2.\u00a0Wohnsteuer (<em>taxe d\u2019habitation<\/em>)<\/strong><\/p>\n<p>Der Bewohner einer m\u00f6blierten Wohnst\u00e4tte (<em>habitation meubl\u00e9e<\/em>) ist zur Zahlung der sog. Wohnsteuer (<em>taxe d\u2019habitation<\/em>) verpflichtet, unabh\u00e4ngig davon, ob er Eigent\u00fcmer, Mieter oder kostenlos zur Nutzung berechtigt ist. Auch diese Steuer wird zugunsten der Gemeinden und D\u00e9partements erhoben.<\/p>\n<p>Die Berechnung gestaltet sich \u00e4hnlich wie bei der Grundsteuer. Ausgangspunkt auch hier der Wohnwert (<em>valeur locative<\/em>). F\u00fcr sozial schwache Haushalte bestehen zahlreiche M\u00f6glichkeiten, eine Erm\u00e4ssigung oder eine Befreiung von der Wohnsteuer zu erhalten.<\/p>\n<p>Diese Steuer schuldet f\u00fcr das gesamte Jahr derjenige, der die Immobilie zum 1. Januar des laufenden Jahres (Stichtag) bewohnt. Wird die Immobilie im Laufe des Jahres verkauft, schuldet der urspr\u00fcngliche Eigent\u00fcmer, wenn eine Eigennutzung vorlag, die Wohnsteuer f\u00fcr das gesamte Jahr. Es gilt mithin gegen\u00fcber der Finanzverwaltung der gleiche Grundsatz wie bei der Grundsteuer. Anders als bei der Grundsteuer sehen die Kaufvertr\u00e4ge \u00fcblicherweise keine anteilige Erstattung durch den Erwerber vor, da die Wohnsteuer ja ma\u00dfgeblich an die soziale und famili\u00e4re Situation des Bewohners ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Eines der zentralen Wahlkampfversprechen des Pr\u00e4sidenten MACRON in 2017 war die Abschaffung dieser Steuern bei gleichzeitiger Erh\u00f6hung der Sozialabgaben CSG auf Eink\u00fcnfte. Bisher ist eine konkrete Umsetzung des Wahlversprechens noch nicht erfolgt. In neueren Verlautbarungen ist nunmehr lediglich noch von einer Befreiung von 80% der franz\u00f6sischen Bev\u00f6lkerung, besonders der Einkommensschwachen Bev\u00f6lkerung bis 2020 die Rede. Es muss wohl auch davon ausgegangen werden, dass die Steuer f\u00fcr Besitzer von Zweit- bzw. Ferienwohnungen (<em>r\u00e9sidences secondaires<\/em>) aufrechterhalten bleibt. Bereits heute unterliegen Zweitwohnungen in der Regel dem H\u00f6chsttarif der Wohnsteuer. Einige Gemeinden erheben sogar seit 2017 einen Aufschlag von 20% (<em>surtaxe sur les r\u00e9sidences secondaires<\/em>), tendenz steigend. Seit 2017 erlaubt der Gesetzgeber Gemeinden, in denen der Wohnraum knapp ist, auf die Wohnsteuer f\u00fcr Zweitwohnungen einen Aufschlag zwischen 5 und 60% zu erheben. N\u00e4heres wird die weitere Entwicklung zeigen.<\/p>\n<p><strong>3. Strafsteuer f\u00fcr leerstehende Geb\u00e4ude (<em>taxe sur les logements vacants<\/em>)<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis weniger relevant ist die Erhebung der Strafsteuer f\u00fcr leerstehende Geb\u00e4ude, die in allen Gro\u00dfst\u00e4dten Frankreichs seit 1999 erhoben werden, in denen ein Ungleichgewicht zwischen Nachfrage und Angebot herrscht. Die Erhebung der Steuer ist an das Vorliegen eines l\u00e4ngerfristigen Leerstehens (mehr als 1 Jahr) gebunden und setzt ein Verschulden des Eigent\u00fcmers voraus. Daneben bezieht sich die Steuer auch in der Regel nicht auf Immobilien, die als zweiter Wohnsitz oder Feriendomizil dienen (r\u00e9sidence s\u00e9condaire) oder die renoviert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>III. Verm\u00f6genssteuer (<em>ISF<\/em> bzw. <em>IFI<\/em> ab 2018)<\/strong><\/p>\n<p>Nat\u00fcrliche Personen, die zwar aus franz\u00f6sischer Sicht Steuerausl\u00e4nder sind, allerdings in Frankreich \u00fcber Immobilienverm\u00f6gen verf\u00fcgen, sind in Frankreich f\u00fcr dieses Verm\u00f6gen Verm\u00f6genssteuerpflichtig, wenn dessen Wert nach Abzug aller Verbindlichkeiten den Schwellenwert von 1.3 Millionen \u20ac \u00fcbersteigt. Sie haben eine j\u00e4hrliche Verm\u00f6genssteuer zu erkl\u00e4ren und zu entrichten. Schwellenwert und die Erkl\u00e4rungspflicht beziehen sich jeweils auf einen Haushalt und damit regelm\u00e4\u00dfig auf Eheleute gemeinsam. Durch das franz\u00f6sische Haushaltsgesetz von 2018 wurde die Verm\u00f6genssteuer grundlegend reformiert. Nachfolgend wird zun\u00e4chst die noch bis Ende 2017 geltende alte Rechtslage sowie die ab 01.01.2018 geltende neue Rechtslage dargestellt.<\/p>\n<p><strong>1. Rechtslage bis 2017: <em>imp\u00f4t de solidarit\u00e9 sur la fortune (ISF)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Auch vor der Reform von 2018 waren deutsche Steuerausl\u00e4nder in Frankreich lediglich mit ihrem franz\u00f6sischen Immobilienverm\u00f6gen Steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Insbesondere ist zu beachten, dass die Verm\u00f6genssteuer nicht etwa auf den Kaufpreis berechnet wurde, sondern auf den objektiven Verkehrswert der Immobilie bezogen jeweils auf den 1. Januar des jeweils betroffenen Steuerjahrs. Mit steigendem Wert der Immobilie in den Jahren nach dem Kauf \u00e4ndert sich mithin auch die Steuergrundlage \u2013 gleich, ob die Wert\u00e4nderung auf die Marktlage oder Renovierungs- oder Verbesserungsarbeiten des Eigent\u00fcmers zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Der Steuerb\u00fcrger ist selbst f\u00fcr die jeweils aktuelle Ermittlung des objektiven Verkehrswertes verantwortlich. Er kann hierf\u00fcr auch die Datenbank der Finanzverwaltung \u201ePATRIM USAGERS\u201c konsultieren.<\/p>\n<p>Der Wert dieses Verm\u00f6gens wurde verringert um den Betrag von Immobiliendarlehen, die nachweislich f\u00fcr den Erwerb der Immobilie aufgenommen worden sind, soweit sie zum Zeitpunkt der Steuererkl\u00e4rung nicht getilgt waren.<\/p>\n<p>Auf das so ermittelte Nettoverm\u00f6gen wurden seit 2013 f\u00fcr die Verm\u00f6genssteuer ISF folgende Steuers\u00e4tze angewendet:<\/p>\n<table style=\"width: 413px;\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\"><strong>Nettoverm\u00f6gen\u00a0<\/strong><\/td>\n<td style=\"width: 108px;\"><strong>Steuersatz ISF bis 2017<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">bis \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0800.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">0,00%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von \u00a0 \u00a0800.001 \u20ac bis \u00a0 1.300.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">0,50%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von 1.300.000 \u20ac bis \u00a0 2.570.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">0,70%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von 2.570.000 \u20ac bis \u00a0 5.000.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">1,00%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von 5.000.000 \u20ac bis 10.000.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">1,25%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">mehr als 10.000.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">1,50%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Wichtig f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieser Steuers\u00e4tze ist, dass die Steuer zwar erst ausgel\u00f6st wird, wenn das steuerbare Frankreich-Verm\u00f6gen 1,3 Mio EUR \u00fcberschreitet \u2013 Steuern werden dann aber bereits erhoben auf den Betrag des Verm\u00f6genswertes, der 800.000 EUR \u00fcberschreitet. Die Steuers\u00e4tze sind stufenweise dann jeweils auf die betroffenen Verm\u00f6genstranchen anzuwenden.<\/p>\n<p>In Hinblick auf die Erkl\u00e4rungspflichten sah das franz\u00f6sische Recht folgende Unterscheidung vor:<\/p>\n<p><u>Bei steuerbarem Nettoverm\u00f6gen \u00fcber 2,57 Mio EUR<\/u>, hatte der Steuerzahler j\u00e4hrlich eine Steuererkl\u00e4rung mit dem Formular n\u00b0 2075 abzugeben, die auf der Situation zum 1. Januar beruht. Die Steuer war bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung spontan vom Steuerzahler zu entrichten.<\/p>\n<p><u>Bei steuerbarem Nettoverm\u00f6gen zwischen 1,3 und 2,57 Mio EUR<\/u>\u00a0erfolgte eine Angabe des Verm\u00f6gens grunds\u00e4tzlich zusammen im Rahmen der allgemeinen Jahreseinkommenssteuererkl\u00e4rung. Die Bezahlung erfolgte bei Erhalt des Steuerbescheids. Steuerausl\u00e4nder, die in Ermangelung von Eink\u00fcnften aus franz\u00f6sischer Quelle keine Jahressteuererkl\u00e4rung abgeben mussten, erkl\u00e4rten ihr franz\u00f6sisches Verm\u00f6gen durch eine gesonderte Steuererkl\u00e4rung \u00fcber das Formular n\u00b0 2075 und f\u00fchrten die Steuer ebenfalls spontan ab.<\/p>\n<p><strong>2. Rechtslage ab 2018: <em>imp\u00f4t sur la fortune immobili\u00e8re (IFI)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>In der internationalen Presse wird teilweise missverst\u00e4ndlich berichtet, \u00a0Pr\u00e4sident Macron habe die Verm\u00f6genssteuer in Frankreich abgeschafft.<\/p>\n<p>Dies ist nicht ganz richtig, vielmehr wurde die 1982 vom Pr\u00e4sidenten Mitterand eingef\u00fchrte allumfassende Verm\u00f6genssteuer (ISF) durch das franz\u00f6sische Haushaltsgesetz 2018 f\u00fcr den Zeitraum ab 2018 durch eine auf das Immobilienverm\u00f6gen beschr\u00e4nkte Verm\u00f6genssteuer, sog <em>imp\u00f4t sur la fortune immobili\u00e8re<\/em> (IFI) ersetzt.<\/p>\n<p>Die Neuregelung ist in den Artikeln 964 ff. des allgemeinen franz\u00f6sischen Steuergesetzbuchs (CGI) enthalten.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Der die Steuerpflicht ausl\u00f6sende <strong>Schwellenwert<\/strong>, verbleibt unver\u00e4ndert bei 1.300.000 Euro.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Auch die \u00a0<strong>Steuers\u00e4tze<\/strong> bleiben unver\u00e4ndert:<\/p>\n<table style=\"width: 413px;\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\"><strong>Nettoverm\u00f6gen\u00a0<\/strong><\/td>\n<td style=\"width: 108px;\"><strong>Steuersatz IFI seit 2018<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">bis \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0800.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">0,00%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von \u00a0 \u00a0800.001 \u20ac bis \u00a0 1.300.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">0,50%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von 1.300.000 \u20ac bis \u00a0 2.570.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">0,70%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von 2.570.000 \u20ac bis \u00a0 5.000.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">1,00%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">von 5.000.000 \u20ac bis 10.000.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">1,25%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 269px;\">mehr als 10.000.000 \u20ac<\/td>\n<td style=\"width: 108px;\">1,50%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>c)<\/strong> Ganz erheblich modifiziert wurden allerdings die <strong>Vorschriften \u00fcber die Ermittlung des steuerbaren Verm\u00f6gens:<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Verm\u00f6genssteuer IFI unterliegt auf der <strong>Aktivseite<\/strong> danach nur noch Immobilienverm\u00f6gen, das nicht der Berufsaus\u00fcbung des Eigent\u00fcmers gewidmet ist. Alle \u00fcbrigen Verm\u00f6genswerte sind von der Steuer ausgeschlossen, insbesondere liquides Verm\u00f6gen, Mobilien, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen. Im Umkehrschluss umfasst der IFI die Gesamtheit des Immobilienverm\u00f6gens, gleich ob es in unmittelbarem Verm\u00f6gen des Steuerb\u00fcrgers steht oder mittelbar \u00fcber eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder eine Beteiligungskette \u00fcber mehrere Gesellschaften. Im Fall einer mittelbaren Beteiligung \u00fcber eine oder mehrere Gesellschaften wird lediglich das Immobilienverm\u00f6gen der Gesellschaft mittelbar zur Besteuerung herangezogen. Eine Heranziehung erfolgt allerdings nur dann, wenn die Beteiligung 10% der Gesellschaftsanteile \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Ganz wesentlich hat die Reform auch die Vorschriften zur <strong>Ansatzf\u00e4higkeit von Darlehen und Verbindlichkeiten<\/strong> im Zusammenhang mit der Verm\u00f6genssteuer modifiziert, welche das eine oder andere Steueroptimierungsmodell in Frage stellen d\u00fcrfte:<\/p>\n<p>(a) Neben der Grundsteuer (<em>taxe fonci\u00e8re<\/em>) bleiben zwar auch Darlehensschulden, die zur Finanzierung des Immobilienerwerbs aufgenommen wurden, grunds\u00e4tzlich weiter abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(b) Neu ist allerdings die Vorschrift die bestimmt, dass bei endf\u00e4lligen Darlehen (<em>pr\u00eat in fine) <\/em>ein Abzug nur nach Ma\u00dfgabe eines sog. Jahresabzugsberichtungskoeffizienten (<em>coefficient annuel de d\u00e9pr\u00e9ciation<\/em>) erfolgen darf (Art. 974 I CGI).<\/p>\n<p>(c) Ferner wird die Abzugsf\u00e4higkeit von bestimmten Darlehen beschr\u00e4nkt, namentlich werden als nicht abzugsf\u00e4hig angesehen (Art. 974 III CGI):<\/p>\n<p>\u2013 Darlehen, die dem Steuerschuldner direkt oder indirekt durch ein Mitglied seines Haushalts gew\u00e4hrt werden bzw. die er sich direkt oder indirekt selbst gew\u00e4hrt;<\/p>\n<p>\u2013 Darlehen, die direkt oder indirekt durch Familienmitglieder des Steuerpflichtigen im weiteren Sinn gew\u00e4hrt werden, au\u00dfer das Darlehen h\u00e4lt einem Fremdvergleich stand (insbesondere Einhaltung der Zahlungen bei F\u00e4lligkeit, Nachweis tats\u00e4chlicher R\u00fcckzahlung).<\/p>\n<p>\u2013 Darlehen, die durch eine Gesellschaft gew\u00e4hrt werden, die direkt oder indirekt von Familienmitgliedern des Steuerschuldners kontrolliert wird, au\u00dfer das Darlehen h\u00e4lt einem Fremdvergleich stand (s.o.).<\/p>\n<p>(d) Zu alledem greift auch noch ein Abzugsh\u00f6chstbetrag, wenn der Wert des steuerbaren Aktivverm\u00f6gens f\u00fcnf Millionen Euro \u00fcberschreitet und die Darlehensschuld mehr als 60% dieses Aktivverm\u00f6gens ausmacht. In diesem Fall ist der insoweit \u00fcberschreitende Betrag des Darlehens lediglich in H\u00f6he von 50% abzugsf\u00e4hig (Art. 974 IV CGI).<\/p>\n<p>(e) Sofern es schlie\u00dflich um die Abzugsf\u00e4higkeit von Darlehen bei der Bewertung von Anteilen an Immobiliengesellschaften zu Zwecken der IFI-Besteuerung geht, gelten noch weitergehende Einschr\u00e4nkungen (Art. 973 II CGI)<\/p>\n<p>\u2013 Zum einen verbleibt es bei dem grunds\u00e4tzlichen Verbot des Abzugs von Gesellschafterdarlehen (vgl. schon unter Geltung der ISF bei Steuerausl\u00e4ndern Art. 885 T ter CGI a.F.) oder solchen, die der Gesellschaft von Mitgliedern seines Haushalts oder von einem durch ihn beherrschtes Unternehmen zum Erwerb der Immobilie bzw. zur Bestreitung f\u00fcr Aufwendungen auf eine solche gew\u00e4hrt werden, soweit es um die Besteuerung seines Anteils geht.\u00a0 Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass die Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt, um von einem beherrschenden Gesellschafter eine Immobilie abzukaufen. In all diesen F\u00e4llen vermutet das Gesetz einen Gestaltungsmi\u00dfbrauch. Zwar ist die M\u00f6glichkeit der Entkr\u00e4ftung der Legalvermutung durch den Steuerschuldner im Gesetz nunmehr ausdr\u00fccklich vorgesehen \u2013 nachzuweisen ist hier aber vom Steuerschuldner, dass das jeweilige Darlehen <em>\u201cnicht wesentlich aus steuerlichen Gr\u00fcnden\u201d<\/em><em>(\u201cque le pr\u00eat n\u2019a pas \u00e9t\u00e9 contract\u00e9 dans un objectif principalement fiscal\u201d)<\/em> vereinbart wurde. Der entsprechende Nachweis d\u00fcrfte sich in der Praxis allerdings wohl als nicht ganz einfach erweisen. Zumindest d\u00fcrfte eine Prognose im Voraus mit ganz erheblichen Unsicherheiten verbunden sein.<\/p>\n<p>\u2013 Ebenso von der Abzugsf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich ausgenommen sind nunmehr ausdr\u00fccklich auch Darlehen, die der Gesellschaft direkt oder indirekt durch Familienangeh\u00f6rige des Steuerpflichtigen Gesellschafters gew\u00e4hrt werden, soweit es um den Anteil des Steuerpflichtigen geht. Allerdings wird auch dieses Verbot wiederum verdr\u00e4ngt, wenn es einem Fremdvergleich standh\u00e4lt (s.o zu Art. 974 III CGI).<\/p>\n<p>(f) Zu guter letzt ist in Verfahrensrechtlicher Hinsicht auch darauf hinzuweisen, dass die Steuer anders als vor der Reform nicht mehr spontan mit Abgabe der Erkl\u00e4rung zu entrichten ist. Vielmehr ist die Steuer erst zu zahlen, wenn auf die eingereichte Erkl\u00e4rung ein Steuerbescheid ergangen ist.<\/p>\n<p>Es bleibt weiter zu verfolgen, wie die Praxis in der Zukunft mit den neuen Vorschriften umgehen wird.<\/p>\n<p>Im Ergebnis festhalten l\u00e4sst sich aber, dass die Reform der Verm\u00f6genssteuer keinerlei positive Auswirkung f\u00fcr Steuerausl\u00e4nder mit Immobilienverm\u00f6gen in Frankreich haben d\u00fcrfte. Vielmehr werden f\u00fcr letztere mit der Neuregelung die vor 2018 bestehenden M\u00f6glichkeiten, sich durch eine Kreditfinanzierung dauerhaft der ISF zu entziehen, wesentlich eingeschr\u00e4nkt. Das in der Praxis beliebte Strukturierungsmodell der Finanzierung \u00fcber ein endf\u00e4lliges Finanzierungsdarlehen bei einer Bank in Monaco oder der Schweiz, meist in Form eines Lombardkredits, d\u00fcrfte an Attraktivit\u00e4t verlieren.<\/p>\n<p><strong>IV. Steuerrechtliche Relevanz von Vermietungen<\/strong><\/p>\n<p>Zahlreiche weitere steuerrechtliche Pflichten ergeben sich in der Regel aus der Vermietung der Immobilie, dies auch wenn der Eigent\u00fcmer und Vermieter seinen Steuerwohnsitz im Ausland hat.<\/p>\n<p><strong>1. Grunds\u00e4tze der Erhebung der franz\u00f6sischen Einkommenssteuer und Steuers\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Frankreich belegenen Immobilie sind nach dem bereits zitierten DBA grunds\u00e4tzlich in Frankreich zu versteuern. Dies geschieht f\u00fcr Eink\u00fcnfte nat\u00fcrlicher Personen im Rahmen einer franz\u00f6sischen Einkommenssteuererkl\u00e4rung (<em>d\u00e9claration des imp\u00f4ts sur les revenus<\/em>)<\/p>\n<p>In Frankreich unterliegt die Einkommenssteuer grunds\u00e4tzlich einem progressiven Stufentarif (Erkl\u00e4rung 2019 f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus 2018) mit folgenden Ecksteuers\u00e4tzen*:<\/p>\n<table style=\"width: 453px;\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 213px;\"><strong>Eink\u00fcnfte in \u20ac<\/strong><\/td>\n<td style=\"width: 204px;\"><strong>Steuerprogression<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 213px;\">bis 9.964<\/td>\n<td style=\"width: 204px;\">0 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 213px;\">von 9.964 bis 27.519<\/td>\n<td style=\"width: 204px;\">14 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 213px;\">von 27.519 bis 73.779<\/td>\n<td style=\"width: 204px;\">30 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 213px;\">von 73.779 bis 156.244<\/td>\n<td style=\"width: 204px;\">41 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 213px;\">mehr als 156.244<\/td>\n<td style=\"width: 204px;\">45 %<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Hinzu kommen (2019 f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus 2018):<\/p>\n<ul>\n<li>gegebenenfalls ab Eink\u00fcnften \u00fcber 250.000 bzw. 500.000 3 % bzw. 4 % der sog.\u00a0Sonderbeitrag auf hohe Einkommen (<em>contribution exceptionnelle sur les hauts revenus<\/em>, <em>CEHR<\/em>),<\/li>\n<li>Sozialabgaben in H\u00f6he von 9,7 % bei Eink\u00fcnften aus einer Arbeitst\u00e4tigkeit (CSG von 9,2 % und CRDS von 0,5%) bzw. bei Kapitaleink\u00fcnften oder bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 17,2% (CSG von 9,2%, CRDS von 0,5% sowie pr\u00e9l\u00e8vement de solidarit\u00e9 von 7,5%).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>* besonders ist aber zu ber\u00fccksichtigen:<\/u><\/strong><strong> Steuerausl\u00e4nder, die in Frankreich nur ihr in Frankreich erzieltes Einkommen zu versteuern haben, werden\u00a0<\/strong><strong>AB DEM ERSTEN EURO bis 27.519 \u20ac\u00a0<\/strong><strong>mit dem Mindeststeuersatz von 20% bezogen auf diese Eink\u00fcnfte besteuert und f\u00fcr den Teil der steuerbaren Ertr\u00e4ge \u00fcber 27.519 \u20ac gar mit einem Mindeststeuersatz von 30% (letzterer ist neu seit 2019).<\/strong> <strong>Der Steuerfreibetrag der Eink\u00fcnfte (9.964 \u20ac in 2019) gilt hier grunds\u00e4tzlich nicht, weil der Gesetzgeber unterstellt, dass der Steuerausl\u00e4nder mit seinen Eink\u00fcnften im Heimatland ohnehin \u00fcber den Steuerfreibetrag hinauskommt.<\/strong> Wenn der Steuerausl\u00e4nder allerdings nachweist, dass der franz\u00f6sische Steuersatz bezogen auf die gesamten in- und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte niedriger w\u00e4re, wird dieser niedrigere Steuersatz auch bei der Festlegung der franz\u00f6sischen Einkommenssteuer ber\u00fccksichtigt. (Artikel 197 A CGI).<\/p>\n<p>Mit den Haushaltreformgesetzen von 2012 hat der franz\u00f6sische Gesetzgeber auch die Mieteink\u00fcnfte von Steuerausl\u00e4ndern der Sozialabgabepflicht unterworfen. Ebenso wie Wertzuw\u00e4chse aus Immobilienverk\u00e4ufen wurden auch Mieteink\u00fcnfte von Steuerausl\u00e4ndern seit dem 01.01.2012 mit Sozialabgaben zun\u00e4chst in H\u00f6he von 15,5% belegt (Loi 2012-958 vom 16.08.2012, art. 29), ab 2018 gar mit 17,2% mit der Ma\u00dfgabe, dass f\u00fcr Erkl\u00e4rungen ab 2019 durch Personen, die im EU-Ausland sozialversicherungspflichtig sind, auch hier nur die pr\u00e9l\u00e8vement de solidarit\u00e9 in H\u00f6he von 7,5% erhoben werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Thema Sozialabgaben im Zusammenhang mit Mieteink\u00fcnften kann vollumf\u00e4nglich auf die obige Darstellung der Erhebung der Sozialabgaben bei der Wertzuwachssteuer verwiesen werden.<\/p>\n<p><strong>2. Erkl\u00e4rungsarten: Pauschal- und Realversteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kommen hier je nach Art und H\u00f6he der Eink\u00fcnfte f\u00fcr Steuerinl\u00e4nder und Steuerausl\u00e4nder gleicherma\u00dfen die folgenden Erkl\u00e4rungsarten in Frage:<\/p>\n<p>Die Eink\u00fcnfte, die nat\u00fcrliche Personen aus der <strong>Vermietung von\u00a0nichtm\u00f6bliertem Wohnraum<\/strong> erzielen, stellen nach franz\u00f6sischem Verst\u00e4ndnis sog. Eink\u00fcnfte aus Grundverm\u00f6gen (<em>revenus fonciers<\/em>) dar.<\/p>\n<p>Die Eink\u00fcnfte, die nat\u00fcrliche Personen aus der gew\u00f6hnlichen <strong>Vermietung von m\u00f6bliertem Wohnraum<\/strong> erzielen, stellen hingegen in der Regel gewerbliche Eink\u00fcnfte (<em>b\u00e9n\u00e9fices industriels et commerciaux<\/em>, kurz: <em>BIC<\/em>) dar.<\/p>\n<p>Im Einzelnen gilt folgendes:<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Im Rahmen der <strong>Eink\u00fcnfte aus Grundverm\u00f6gen (revenus fonciers)<\/strong> \u2013 das hei\u00dft bei der Vermietung von nichtm\u00f6bliertem Wohnraum &#8211; kommen je nach H\u00f6he der Eink\u00fcnfte folgende Besteuerungsarten in Frage:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei j\u00e4hrlichen Bruttoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung bis 15.000 EUR kommt in der Regel\u00a0die sog.\u00a0<em>\u201emicro-foncier\u201c<\/em>Pauschalbesteuerung zum Ansatz: Von den Bruttoeink\u00fcnften wird ohne weiteren Nachweis ein Betriebsausgabenpauschbetrag von 30% abgezogen und die \u00fcbrigen 70% dem anwendbaren Steuersatz unterworfen.\u00a0 Alternativ kann der Steuerzahler allerdings auch die Realversteuerung (<em>r\u00e9gime r\u00e9el<\/em>) w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Bei j\u00e4hrlichen Bruttoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung \u00fcber 15.000 EUR kommt stets die Realversteuerung (<em>r\u00e9gime r\u00e9el<\/em>) zum Ansatz. Hierf\u00fcr ist eine Einnahme\u00fcberschussrechnung anzufertigen und der ermittelte tats\u00e4chliche Gewinn dem anwendbaren Steuersatz unterworfen. Die Ausgaben (<em>frais et charges d\u00e9ductibles<\/em>)\u00a0sind daher im Einzelnen darzulegen. \u00a0Als ansatzf\u00e4hige Ausgaben sind anerkannt: Darlehenszinsen, Aufwendungen zum Unterhalt, zur Reparatur oder zur Verbesserung, Grundsteuern und sonstige \u00f6ffentliche Abgaben und Geb\u00fchren mit Ausnahme der Wohnsteuer, Versicherungen und Verwaltungskosten. Die Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb bzw. f\u00fcr die Abnutzung des Geb\u00e4udewertes k\u00f6nnen allerdings \u2013 mit Ausnahme bestimmter Investitionsmodelle im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus (heute: LOI DUFLOT, zuvor: SCELLIER, BORLOO, ROBIEN etc., welche aber nicht f\u00fcr Steuerausl\u00e4nder gelten) &#8211; nicht abgeschrieben werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>b)<\/strong> Im Rahmen <strong>gewerblicher Mieteink\u00fcnfte (<em>b\u00e9n\u00e9fices industriels et commerciaux<\/em>, kurz: BIC)<\/strong> \u2013 das hei\u00dft bei der Vermietung von m\u00f6bliertem Wohnraum &#8211; kommen hier je nach H\u00f6he der Eink\u00fcnfte folgende Besteuerungsarten in Frage:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei j\u00e4hrlichen Bruttoeinnahmen aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung bis 70.000 EUR (vor 2018: 32.900 EUR) kommt in der Regel\u00a0die sog.\u00a0<em>\u201emicro-BIC\u201c<\/em>Pauschalbesteuerung zum Ansatz: Von den Bruttoeink\u00fcnften wird ohne weiteren Nachweis ein Betriebsausgabenpauschbetrag von 50% abgezogen und die \u00fcbrigen 50% dem anwendbaren Steuersatz unterworfen.\u00a0 Alternativ kann der Steuerzahler allerdings auch hier die Realversteuerung (<em>r\u00e9gime r\u00e9el<\/em>) w\u00e4hlen, wobei die Wahl sp\u00e4testens bis zum 1. Februar des ma\u00dfgeblichen Steuerjahres ausdr\u00fccklich gew\u00e4hlt werden muss.\u00a0Handelt es sich nicht um eine klassische m\u00f6blierte Vermietung, sondern um die Vermietung von anerkannten bzw. zugelassenen Gastzimmern zu touristischen Zwecken (sog. <em>g\u00eetes ruraux, locations class\u00e9es meubl\u00e9s de tourisme, ch\u00e2mbres d\u2019h\u00f4tes<\/em>) unterliegen Jahreseink\u00fcnfte sogar bis 170.000 \u20ac (vor 2018: 82.200 \u20ac)\u00a0 dem \u201e<em>micro-BIC<\/em>\u201c, zumal hier zur Bildung der steuerbaren Eink\u00fcnfte ein pauschaler Abzug von 71% erfolgt, so dass pauschal und ohne weiteren Ausgabennachweis lediglich 29% der Bruttoeinnahmen der Steuer unterworfen werden. Auch hier kann freilich die Realversteuerung gew\u00e4hlt werden.<\/li>\n<li>Bei j\u00e4hrlichen Bruttoeinnahmen aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung \u00fcber 70.000 EUR (vor 2018: 32.900 EUR) bei klassischer m\u00f6blierter Vermietung bzw. \u00fcber 170.000 \u20ac (vor 2018: 82.200 \u20ac) bei der Vermietung von anerkannten Gastzimmern kommt stets die Realversteuerung (<em>r\u00e9gime r\u00e9el<\/em>) zum Ansatz. Hierf\u00fcr ist eine Bilanz anzufertigen und der ermittelte tats\u00e4chliche Gewinn wird dem anwendbaren Steuersatz unterworfen. Auch hier sind die Ausgaben (<em>frais et charges d\u00e9ductibles<\/em>)\u00a0daher im Einzelnen darzulegen. \u00a0Anders als bei den nichtgewerblichen Mieteink\u00fcnften k\u00f6nnen hier neben den Darlehenszinsen im Rahmen einer Abschreibung f\u00fcr Abnutzung (amortissements)\u00a0mittelbar auch Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb geltend gemacht werden. J\u00e4hrliche Bruttoeink\u00fcnfte bis 238.000 bei klassischer m\u00f6blierter Vermietung und 789.000 bei der Vermietung von anerkannten Gastzimmern unterfallen der sog. vereinfachten Realbesteuerung (<em>r\u00e9gime r\u00e9el simplifi\u00e9<\/em>) mit Pflicht zur Erstellung einer vereinfachten Bilanz (Bilan simplifi\u00e9). Bei dar\u00fcber hinausgehenden j\u00e4hrlichen Bruttoeink\u00fcnften ist die sog. normalen Realbesteuerung (<em>r\u00e9gime r\u00e9el normal<\/em>) mit gew\u00f6hnlicher Bilanzierungspflicht und gesteigerten Buchhaltungs-, Aufzeichnungs-, Inventar- und Nachweispflichten anwendbar.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Besteuerung von Mieteink\u00fcnften von Gesellschaften &#8211; insbesondere der SCI &#8211; unterliegt besonderen Regeln \u2013 wenn eine m\u00f6blierte Vermietung vorliegt, ist die Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig K\u00f6rperschaftssteuerpflichtig, was erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Diesen wird wegen der Komplexit\u00e4t ein eigener Artikel gewidmet.<\/p>\n<p><strong><em><u>Stand:<\/u><\/em><\/strong><strong><em>\u00a0<\/em><\/strong><strong><em>08.04.2019<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<u>Autor:<\/u>\u00a0Armin Vigier, Rechtsanwalt-Avocat<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Rechtlicher Hinweis:<\/strong><\/em><br \/>\nDiese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t und soll lediglich einem ersten \u00dcberblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgem\u00e4\u00df kann daher f\u00fcr die hier gemachten Ausf\u00fchrungen keine Haftung \u00fcbernommen werden. F\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuern rund um Immobilien in Frankreich: Beim Kauf einer Immobilie in Frankreich und danach fallen eine Vielzahl steuerlicher Abgaben an, die bereits vor dem Erwerb in die Planung miteinbezogen werden sollten. Eine individuelle Beratung ist aufgrund der Komplexit\u00e4t auch der franz\u00f6sischen Steuergesetze unumg\u00e4nglich. 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