{"id":804,"date":"2017-10-31T19:19:52","date_gmt":"2017-10-31T18:19:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cabinet-vigier.com\/?page_id=804"},"modified":"2018-03-19T15:54:07","modified_gmt":"2018-03-19T14:54:07","slug":"immobilienkauf-in-frankreich-grundlagen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/cabinet-vigier.com\/de\/immobilienkauf-in-frankreich-grundlagen\/","title":{"rendered":"Immobilienkauf in Frankreich &#8211; Grundlagen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wer sich mit dem Gedanken tr\u00e4gt, eine Immobilie in Frankreich zu erwerben, sollte sich fr\u00fchzeitig auch um die juristische Absicherung des Gesch\u00e4fts k\u00fcmmern.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Verbreitet ist der Glaube, weil die Dinge im eigenen Heimatstaat so und nicht anders geregelt sind, m\u00fcsse das andernorts auch so sein. Diese Haltung ist in menschlicher Hinsicht zwar verst\u00e4ndlich, jedoch nicht immer zutreffend.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Trotz zahlreicher \u00c4hnlichkeiten, die auf den gemeinsamen Wurzeln im r\u00f6misch-germanischen Recht beruhen, gibt es doch sehr gro\u00dfe Unterschiede zwischen dem deutschen und dem franz\u00f6sischen Recht. Auf dem Gebiet des Immobilienrechts sind diese sogar besonders deutlich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Auch hat die Europ\u00e4isierung des Zivilrechts noch nicht zu einer wirklich weitreichenden Harmonisierung der beiden Rechtsordnungen im Bereich des Immobilienrechts gef\u00fchrt und eine solche ist derzeit auch nicht absehbar.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">So findet auf den Erwerb einer in Frankreich belegenen Immobilie zwar sowohl nach deutschem als auch nach franz\u00f6sischem Internationalen Privatrecht ausschlie\u00dflich franz\u00f6sisches Sachrecht Anwendung, hier h\u00f6ren die Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen aber auch schon auf.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Verkauf, Eigentums\u00fcbertragung, Registereintragungen und Besteuerung gestalten sich nach franz\u00f6sischem Recht grundlegend anders als nach deutschem Recht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Nachfolgend werden die einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze dargestellt. Im Rahmen des Kaufs von noch zu errichtenden Bauwerken (VEFA) und von noch zu renovierenden Immobilien (VIR) sind allerdings Besonderheiten zu beachten, die Gegenstand spezieller Artikel sind. Gleiches gilt f\u00fcr die Fragen des Steuerrechts, der Notarhonorare und der Besonderheiten in Bezug auf den franz\u00f6sischen Immobilienmakler<\/span><\/p>\n<p><strong style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">I. Grundlagen zum franz\u00f6sischen Grundst\u00fcckskaufvertrag<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">M\u00f6gen dem deutschen Durchschnittsb\u00fcrger auch nicht alle Modalit\u00e4ten des Immobilienerwerbs nach den Vorschriften seines Heimatlands vertraut sein, instinktiv wird er jedoch zugrunde legen, dass seine Unterschrift erst dann verbindlich wird, wenn er sie vor einem Notar leistet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Gerade hier zeigt sich jedoch der elementare Unterschied zwischen den beiden Rechtsordnungen: W\u00e4hrend das deutsche Recht f\u00fcr die Wirksamkeit des Immobilienkaufvertrags die notarielle Form vorschreibt (\u00a7 311b BGB), sieht das franz\u00f6sische Recht hierf\u00fcr keine von den allgemeinen Kaufvertr\u00e4gen abweichenden Formerfordernisse vor. Es wird grunds\u00e4tzlich nicht einmal die Schriftform verlangt. Es gen\u00fcgt also, wenn sich K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer \u00fcber die Sache, d.h. das Grundst\u00fcck, und den Kaufpreis einig sind. Eine weitere Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit ist nat\u00fcrlich, dass der Verk\u00e4ufer verf\u00fcgungsberechtigter Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann geht nach franz\u00f6sischem Recht mit der blo\u00dfen Einigung \u00fcber den Verkauf eines bestimmten Objekts zu einem bestimmten Preis das Eigentum hieran auf den K\u00e4ufer \u00fcber.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Dem franz\u00f6sischen Recht ist n\u00e4mlich das sog. Abstraktionsprinzip fremd, nach dem das kausale Schuldverh\u00e4ltnis und das abstrakte Vollzugsgesch\u00e4ft der Eigentums\u00fcbertragung unterschieden werden. Eine neben dem eigentlichen Kaufvertrag durchzuf\u00fchrende Auflassung und Eintragung in das Grundbuch \u2013 wie nach deutschem Recht (\u00a7\u00a7 925, 873 BGB) \u2013 sind daher f\u00fcr den Eigentums\u00fcbergang ebenso wenig erforderlich, wie die Zahlung des Kaufpreises. Vielmehr bedeutet der Kaufvertrag gleichzeitig auch die \u00dcbertragung des Eigentums (Artikel 1583 Code civil).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Da es in Frankreich \u2013 mit Ausnahme von Elsa\u00df-Lothringen &#8211; auch kein Register gibt, dem die gleiche Funktion wie dem deutschen Grundbuch zuk\u00e4me, ist es im \u00dcbrigen auch nicht m\u00f6glich, eine Auflassungsvormerkung eintragen zu lassen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Nach alledem macht es rechtstechnisch nach franz\u00f6sischem Recht also im Prinzip keinen wesentlichen Unterschied, ob man eine <em>Baguette<\/em> beim <em>Boulanger<\/em> erwirbt oder eine Villa an der C\u00f4te d\u2019Azur.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Gleichwohl hat jeder Grundst\u00fcckserwerber ein gro\u00dfes Interesse daran, dass der Erwerb beim Register des Liegenschaftspublikationsamts (<em>service de publicit\u00e9 fonci\u00e8re<\/em>), einer Unterabteilung des Finanzamtes, eingetragen wird, wof\u00fcr wiederum die notarielle Beurkundung erforderlich ist. Denn erst mit dortiger Eintragung kann die Eigentums\u00fcbergang auch wirksam Dritten entgegengehalten werden, insbesondere auch dem Finanzamt. Zuvor entfaltet der Vertrag und der Eigentums\u00fcbergang lediglich relative Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Dabei reicht die Bedeutung des franz\u00f6sischen Registers im Vergleich zum deutschen Register wesentlich weniger weit: Zwar tragen die im Liegenschaftsregister eingetragenen Verf\u00fcgungen und Belastungen den Anscheinsbeweis der Richtigkeit. Im Zweifel ist der Beweis allerdings durch Vorlage von Urkunden \u2013 sog. Eigentumstiteln (<em>titre de propri\u00e9t\u00e9<\/em>) &#8211; zu f\u00fchren.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Aus all diesen Gr\u00fcnden kann man die gesetzlich vorgesehene Formlosigkeit des franz\u00f6sischen Immobilienrechts als <em>de facto<\/em> \u00fcberwunden ansehen. In der Praxis wird durch eine zweistufige Vertragsabwicklung der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vollzug des wirksamen Eigentums\u00fcbergangs gegen Kaufpreiszahlung sichergestellt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>II. \u00dcbliche zweistufige Abwicklung von Immobilientransaktionen in Frankreich<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">\u00dcblicherweise, aber nicht absolut zwingend, werden die Vertr\u00e4ge \u00fcber Grundst\u00fcckstransaktionen dabei in zwei Phasen abgewickelt:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Zun\u00e4chst wird, meistens unter Mitwirkung eines Notars oder Immobilienmaklers, ein privatschriftlicher Vorvertrag abgeschlossen, der die Grundlage des Kaufs bildet. Danach bereitet ein Notar den endg\u00fcltigen notariellen Kaufvertrag vor, den sog. <em>acte authentique<\/em> <em>de vente<\/em>, der in der Regel erst zwei bis drei Monate nach Abschluss des Vorvertrags unterzeichnet wird.<\/span><\/p>\n<p><strong style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">1. Erste Stufe \u2013 privatschriftlicher Vorvertrag (compromis de vente\/ promesse de vente sous conditions suspensives):<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">In der Regel wird zun\u00e4chst ein privatschriftlicher Vorvertrag unter sog. aufschiebenden Bedingungen (conditions suspensives) geschlossen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>1.1 Bindungswirkung und Widerrufsrecht<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der Vorvertrag und die dort genannten Bedingungen entfalten ab Unterzeichnung Bindungswirkung und k\u00f6nnen dann grunds\u00e4tzlich einseitig nicht mehr widerrufen werden. Mit der sp\u00e4teren notariellen Beurkundung werden dann lediglich noch die Bedingungen vollzogen, die bereits im Vorvertrag vorgesehen sind. Die sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung des Vorvertrags ist daher mindestens so wichtig wie die Pr\u00fcfung der sp\u00e4teren notariellen Kaufurkunde, auch wenn seine Bezeichnung hierauf nicht unbedingt schlie\u00dfen l\u00e4sst.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der K\u00e4ufer von Wohnraum, der nicht gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt und Verbraucher ist, verf\u00fcgt ausnahmsweise noch \u00fcber ein 10-t\u00e4giges Widerrufsrecht (<em>facult\u00e9 de r\u00e9tractation<\/em>), welches gesetzlich vorbehalten ist (Artikel L271-1 <em>Code de la construction de de l\u2019habitation<\/em>, auch <em>\u201eloi SRU\u201c<\/em> bezeichnet). Das urspr\u00fcnglich 7-t\u00e4gige Widerrufsrecht wurde 2015 durch die <em>\u201eloi MACRON\u201c<\/em> auf 10 Tage ausgedehnt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Besondere Vorsicht ist beim Kauf von Baugrundst\u00fccken (<em>terrain \u00e0 b\u00e2tir<\/em>) geboten, da hier das Widerrufsrecht nicht gilt. In Einzelf\u00e4llen kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Die Frist beginnt mit Zustellung per Einschreiben mit R\u00fcckschein oder mit pers\u00f6nlicher Aush\u00e4ndigung gegen Empfangsbest\u00e4tigung einer Abschrift des von beiden Parteien gezeichneten Vorvertrags durch den Notar oder Makler an den K\u00e4ufer. Neuerdings gibt es auch die M\u00f6glichkeit der elektronischen Zustellung. Der Widerruf ist, wenn er ausge\u00fcbt werden soll, innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit Zugang der Vertragsabschrift oder Aush\u00e4ndigung zu erkl\u00e4ren. Auch hier ist in der Regel eine besondere Form zu achten: Einschreiben mit R\u00fcckschein oder besser noch Zustellung durch Gerichtsvollzieher.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der Verk\u00e4ufer von Wohnraum verf\u00fcgt in keinem Fall \u00fcber eine Widerrufsfrist. F\u00fcr ihn wird der Vertrag unmittelbar mit Unterzeichnung bindend. Mit Ablauf der Frist ohne Widerspruch wird der Vertrag auch f\u00fcr den Erwerber bindend. Eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung des Entwurfs der notariellen Kaufurkunde kann dann nur darauf gerichtet sein, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbernahme der im Vorvertrag genannten Vertragskonditionen und das Vorliegen der sog. aufschiebenden Bedingungen <em>(conditions suspensives)<\/em> und damit den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vollzug zu verifizieren. Eine einseitige \u00c4nderung der Vertragsbedingungen ist nicht mehr m\u00f6glich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>1.2<\/strong> <strong>Unterscheidung zwischen dem sog. <em>compromis de vente<\/em> und der <em>promesse de vente<\/em><\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Es gibt mehrere Varianten von Vorvertr\u00e4gen, die je nach Ausgepr\u00e4gtheit der jeweiligen Bindungsabsichten der Parteien abgeschlossen werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Rechttechnisch zu unterscheiden sind hierbei vor allem ein zweiseitig bindendes Verkaufsversprechen von Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer <em>(compromis de vente)<\/em> sowie das einseitige Verkaufsversprechen (<em>promesse de vente<\/em>).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Bei zweiseitig bindenden Verkaufsversprechen von Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer <em>(<\/em>\u00fcblicherweise sog.<em> compromis de vente <\/em>oder gelegentlich auch<em> promesse synallagmatique de vente)<\/em> wird auch der K\u00e4ufer zum Kauf zu den im Vorvertrag niedergelegten Bedingungen verpflichtet, wenn die sog. aufschiebenden Bedingungen (<em>conditions suspensives<\/em>, siehe hierzu noch unten) rechtzeitig erf\u00fcllt sind. In diesem Fall k\u00f6nnen beide Parteien notfalls auch gerichtlich den Vollzug des Vorvertrags durchsetzen, da das gegenseitige Verkaufsversprechen bereits als bindender Verkauf angesehen wird (Artikel 1589 <em>Code civil<\/em>).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Bei dem einseitigen Verkaufsversprechen des Verk\u00e4ufers (\u00fcblicherweise <em>promesse de vente oder promesse unilat\u00e9rale de vente<\/em>) erh\u00e4lt der K\u00e4ufer hingegen lediglich eine Option, im Fall des fristgerechten Eintritts der aufschiebenden Bedingungen den Kauf an sich zu ziehen. Freilich erkauft er sich dieses Optionsrecht dadurch, dass die von ihm in der Regel mit Abschluss des Vorvertrags zu leistende Anzahlung (<em>d\u00e9p\u00f4t de garantie<\/em>) in H\u00f6he von \u00fcblicherweise 5% oder 10% des Kaufpreises bei Nichtaus\u00fcbung als sog. Immobilisationsentsch\u00e4digung (<em>indemnit\u00e9 d\u2019immobilisation<\/em>) verf\u00e4llt, d.h. dem Verk\u00e4ufer zugewiesen wird. Ganz so einseitig, wie die Bezeichnung suggeriert, ist das Verkaufsversprechen des Verk\u00e4ufers daher nicht.\u00a0 In der Praxis macht die Abgrenzung zwischen beiden Vertragsarten in der Regel aber keinen gro\u00dfen Unterschied. Es handelt sich wohl mehr um einen Geschmacksfrage des jeweils befassten Notars.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Grunds\u00e4tzlich kann man sagen, dass das einseitige Verkaufsversprechen (<em>promesse de vente)<\/em> in Paris die ganz gel\u00e4ufige Form des Vorvertrags ist. In der Provinz und vor allem in S\u00fcdfrankreich ist der gegenseitige <em>compromis de vente<\/em> die wesentlich gel\u00e4ufigere Form des Vorvertrags. Ausnahmen best\u00e4tigen die Regel.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Einige Notare, insbesondere diejenigen, die die Form der <em>promesse<\/em> bevorzugen, nehmen auch bereits eine notarielle Beurkundung des Vorvertrags vor, auch wenn dies in der Regel nicht zwingend ist. Der notariellen Beurkundung bedarf die <em>promesse f\u00fcr ihre Wirksamkeit zwingend <\/em>nur bei einer Laufzeit von \u00fcber 18 Monaten. Wird die einseitige <em>promesse<\/em> nicht notariell beurkundet, bedarf sie zu Ihrer Wriksamkeit aber der Eintragung in das Liegenschaftsregister innerhalb von 10 Tagen seit Unterzeichnung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>1.3 Abgrenzung zum und Bedeutung des einseitigen Kaufangebots (offre d\u2019achat, lettre d\u2019intention d\u2019achat)<\/strong><\/span><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>\u00a0<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">In der Praxis fordern Makler von Kaufinteressenten vor der Errichtung des eigentlichen Vorvertrags oftmals die Abgabe eines ersten schriftlichen Kaufangebots (offre d\u2019achat) oder einer Kaufabsichtserkl\u00e4rung (lettre d\u2019intention d\u2019achat) zur Vorlage und Gegenzeichnung durch den Verk\u00e4ufer.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Oft enthalten diese Erkl\u00e4rungen lediglich eine oberfl\u00e4chliche Beschreibung des Kaufobjekts und des Kaufpreises. Manchmal ist dar\u00fcber hinaus noch eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Frage der Darlehensfinanzierung des Kaufpreises oder einer besonderen aufschiebenden Bedingung enthalten, wie zum Beispiel dem Erhalt einer bestimmten Baugenehmigung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung durch den Kaufinteressenten und die Annahme durch den Erwerber birgt allerdings Gefahren, da wie oben dargestellt alleine durch Annahme eines Angebots \u00fcber das Kaufobjekt und den Kaufpreis prinzipiell bereits ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande kommt. Ferner ist der entsprechende Vertrag sehr unvollst\u00e4ndig, denn es fehlen zahlreiche kaufentscheidende Informationen, Erkl\u00e4rungen und Regelungen, die \u00fcblicherweise im Vorvertrag enthalten sind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Dieses Prozedere birgt Gefahren f\u00fcr beide Parteien: Der K\u00e4ufer l\u00e4uft Gefahr, bereits verbindlich eine Immobilie zu erwerben, zu der ihm wesentliche Informationen fehlen, bei deren Kenntnis er m\u00f6glicherweise den Vertrag nicht geschlossen h\u00e4tte. Auf Seiten des Verk\u00e4ufers ist zu ber\u00fccksichtigen, dass er bei Annahme des Kaufangebots &#8211; anders als \u00fcblicherweise in Vorvertr\u00e4gen geregelt \u2013 uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr alle Rechts- und Sachm\u00e4ngel der Immobilie haftet, insbesondere auch f\u00fcr solche, die aus den eventuell vorhandenen Diagnostikberichten hervorgehen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Auch wenn diese Praxis aus der kaufm\u00e4nnischen Sicht des Maklers effizient erscheint, ist sie unter rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu sehen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">F\u00fcr den nicht gewerblichen K\u00e4ufer einer Wohnimmobilie ist das Risiko einigerma\u00dfen dadurch relativiert, dass dieser \u00fcber ein durch Gesetz vorgeschriebenes 10-t\u00e4giges R\u00fccktrittsrecht nach Art. L271-1 <em>Code de la construction et de l\u2018habitation<\/em> verf\u00fcgt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist zur Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts erst mit der Zustellung einer Abschrift des von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrags durch Einschreiben mit R\u00fcckschein oder pers\u00f6nliche Aush\u00e4ndigung durch Makler oder Notar gegen Empfangsbest\u00e4tigung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">In der Praxis werden derartige Kaufangebote nach Gegenzeichnung durch den Verk\u00e4ufer dem Erwerber in der Regel nicht zugestellt, so dass die 10-t\u00e4gige R\u00fccktrittsfrist dort gar nicht erst zu laufen beginnt und der Erwerber dann unproblematisch zu jedem sp\u00e4teren Zeitpunkt noch folgenlos vom Kauf Abstand nehmen kann. Dieses Risiko wird in Kauf genommen, denn in der Praxis ist es vorrangiges Ziel der Makler, den Verk\u00e4ufer durch Gegenzeichnung des Kaufangebots unwiderruflich zu binden \u2013 vor allem auch, um konkurrierende Makler auszuschalten. Denn anders als der Erwerber verf\u00fcgt der Verk\u00e4ufer einer Wohnimmobilie niemals \u00fcber ein 10-t\u00e4giges R\u00fccktrittsrecht. Auf die Annahme des Angebots durch den Verk\u00e4ufer folgt in der Regel die weitere \u00fcbliche zweistufige Abwicklung der Kauftransaktion. Das 10-t\u00e4gige Widerrufsrecht des Erwerbers wird dann durch Zustellung des von beiden Parteien unterzeichneten Vorvertrags durch Notar oder Makler in Gang gesetzt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Abschlie\u00dfend kann festgehalten werden, dass die Unterzeichnung einer <em>offre d\u2019achat<\/em> oder einer <em>lettre d\u2019intention d\u2019achat<\/em> stets eine Gratwanderung darstellt. In jedem Einzelfall sollten vor Unterzeichnung der Erkl\u00e4rung die damit verbundenen Risiken abgewogen werden. Im Einzelfall kann es sich empfehlen, von einer solchen Erkl\u00e4rung abzusehen und den Makler und die Gegenpartei einzuladen, direkt \u00fcber den Vertragstext eines Vorvertrags zu verhandeln, dies idealiter durch Einschaltung eines Notars, der einen entsprechenden Text kurzfristig vorbereiten kann. \u00a0 \u00a0\u00a0<\/span><\/p>\n<p><strong style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">2. Vollzug des Vorvertrags durch notarielle Beurkundung des Kaufs (<em>acte de vente<\/em>)<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">In der Regel wird im Vorvertrag bestimmt, dass wenn die sog. aufschiebenden Bedingungen (<em>conditions suspensives<\/em>) erf\u00fcllt sind, der Verkauf sp\u00e4testens innerhalb einer n\u00e4her zu bestimmenden Frist seit Unterzeichnung des Vorvertrags &#8211; in der Regel 2 bis 3 Monate &#8211; durch notarielle Beurkundung des Verkaufs zu vollziehen ist. Am Tag der notariellen Beurkundung ist dann der Kaufpreis zu zahlen und das Eigentum geht auf den K\u00e4ufer \u00fcber.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Sollten bis zu diesem Tage nicht alle von Dritten, insbesondere von der Verwaltung, einzuholende Unterlagen vorliegen, die zur Erf\u00fcllung der aufschiebenden Bedingungen erforderlich sind, wird die Frist automatisch \u00fcblicherweise bis zum Eingang derselben verl\u00e4ngert.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wenn alle Unterlagen vorliegen und der Notar die Erf\u00fcllung der aufschiebenden Bedingungen feststellt, sind beide Parteien zur Beurkundung bis zu diesem Datum verpflichtet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Verweigert eine Partei dennoch die Beurkundung gilt folgendes:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Beim Vorvertrag in Form des <em>compromis de vente<\/em> kann die andere Partei nach vorheriger erfolgloser Abmahnung den Vollzug gerichtlich durchsetzen. \u00dcblicherweise wird im Vorvertrag auch vorgesehen, dass die vertragsbr\u00fcchige Partei eine besondere Vertragsstrafe schuldet. Oft betr\u00e4gt diese 5% oder 10% des vereinbarten Kaufpreises.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Beim Vorvertrag in Form der <em>promesse de vente<\/em> kann der K\u00e4ufer den Vollzug des Kaufs fordern und erforderlichenfalls auch gerichtlich einklagen. Macht der K\u00e4ufer von diesem Optionsrecht nicht Gebrauch, verf\u00e4llt seine Anzahlung in der Regel als Immobilisationsentsch\u00e4digung an den Verk\u00e4ufer. Im Gegensatz zum <em>compromis<\/em> kann der Verk\u00e4ufer bei der <em>promesse<\/em> den Vollzug allerdings nicht gegen den Willen des K\u00e4ufers durchsetzen.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>3. Bedeutung der sog. aufschiebenden Bedingungen <em>(conditions supsensives)<\/em><\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der Vorvertrag ist nur dann durch Beurkundung zu vollziehen, wenn die <\/span><br \/>\n<span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"> sog. aufschiebenden Bedingungen <em>(conditions suspensives)<\/em> fristgerecht erf\u00fcllt sind, was der mit dem Vollzug beauftragte Notar zu \u00fcberpr\u00fcfen und den Parteien rechtzeitig durch Ladung zu einem Beurkundungstermin mitzuteilen hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">\u00dcblicherweise in allen Vorvertr\u00e4gen enthalten sind die folgenden aufschiebenden Bedingungen:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Zun\u00e4chst steht der Vorvertrag regelm\u00e4\u00dfig unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verk\u00e4ufer durch Vorlage von Eigentumstiteln nachweist, tats\u00e4chlich <strong>Eigent\u00fcmer<\/strong> der Immobilie und somit Verf\u00fcgungsberechtigter zu sein. Der Notar pr\u00fcft hier vor notarieller Beurkundung die Eigentumsableitung anhand der Einholung aller ma\u00dfgeblichen Eigentumstitel der letzten 30 Jahre. Dies ist n\u00f6tig, da im franz\u00f6sischen Recht \u2013 anders als im deutschen Recht &#8211; nicht die Eintragung in ein Grundbuch f\u00fcr den Eigentumserwerb ma\u00dfgeblich ist und mithin auch keinen gutgl\u00e4ubigen Erwerb erm\u00f6glichen kann, sondern der Nachweis des Eigentums vielmehr durch notarielle Urkunden gef\u00fchrt wird, bei Kauf durch die Kaufurkunde, bei Schenkung durch die Schenkungsurkunde. Der Eigentums\u00fcbergang infolge einer Erbschaft wird in Frankreich durch den Eigentumstitel der sog. <em>attestation de propri\u00e9t\u00e9<\/em> nachgewiesen \u2013 es handelt sich um eine von einem Notar infolge der Erbschaft erstellte Urkunde, mit der ausgewiesen wird, dass eine im Eigentum eines Erblassers stehende Immobilie auf einen oder mehrere bestimmte\/n Erben \u00fcbergegangen ist.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Ferner steht der Vorvertrag regelm\u00e4\u00dfig unter der besonderen aufschiebenden Bedingung, dass etwaige Vorkaufsberechtigte nicht von Ihrem <strong>Vorkaufsrecht (<em>droit de pr\u00e9emption<\/em>)<\/strong> Gebrauch machen. Etwaigen Vorkaufsberechtigten ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, innerhalb der gesetzlichen Frist von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Dies erfolgt durch die Anzeige des Eintritts des Vorkaufsfalls (<em>d\u00e9claration d\u2019intention d\u2019ali\u00e9ner, DIA<\/em>), die \u00fcblicherweise von dem mit der sp\u00e4teren Beurkundung beauftragten Notar vorgenommen wird. Oft haben sich die Gemeinden ein Vorkaufsrecht vorbehalten. In l\u00e4ndlichen Gebieten haben auch die <em>Interessenvertretungen<\/em> der Landwirte (<em>SAFER<\/em>) regelm\u00e4\u00dfig ein Vorkaufsrecht. F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts besteht je nach rechtlicher Ausgestaltung eine Frist von einem oder zwei Monaten nach erfolgter Anzeige. Hierbei handelt es sich um den wesentlichen Faktor f\u00fcr die Dauer der Frist zwischen Unterzeichnung des Vorvertrags und Vollzug durch notarielle Beurkundung.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Daneben steht der Vorvertrag regelm\u00e4\u00dfig unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich aus den weiteren bei der Verwaltung einzuholenden Unterlagen, insbesondere dem <strong>Informationszertifikat \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Vorschriften Bauordnungs- und Bauplanungsrechts (sog. <em>certificat d\u2019urbanisme) <\/em><\/strong>keine Planungen, Dienstbarkeiten oder sonstige Lasten ergeben, die geeignet sind, die bestimmungsm\u00e4\u00dfige Nutzung oder den Wert der Immobilie erheblich zu beeintr\u00e4chtigen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Schlie\u00dflich steht der Vorvertrag regelm\u00e4\u00dfig unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Immobilie nicht mit <strong>Hypotheken oder sonstigen dinglichen Rechten<\/strong> zu Gunsten Dritter belastet ist, die nicht durch Einsatz des Kaufpreises aufgehoben und gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen. Auch dies hat der Notar bis zum Tag der notariellen Beurkundung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Notar holt in der Schwebephase zwischen Vorvertragsunterzeichnung und notarieller Beurkundung beim Liegenschaftsregister (<em>Service de publicit\u00e9 fonci\u00e8re<\/em>, SPF) eine Auskunft \u00fcber eingetragenen Hypothekenbelastungen ein. Soweit dort Eintragungen bestehen, schreibt er die Hypothekengl\u00e4ubiger an und fordert von dort L\u00f6schungsbewilligungen (<em>mainlev\u00e9e<\/em>) unter Vorbehalt der Tilgung der mitgeteilten Hypothekenrestschuld unter Verwendung des Kaufpreises, der vom Verk\u00e4ufer bis zur notariellen Beurkundung auf das Notaranderkonto zu leisten ist (siehe n\u00e4heres noch unten).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wenn der K\u00e4ufer f\u00fcr die Finanzierung der Immobilie ein Darlehen ben\u00f6tigt, steht es ihm nach den Vorschriften des franz\u00f6sischen Verbraucherschutzrechts auch zu, die <strong>Darlehenserteilung <\/strong>durch seine Bank zu einer besonderen aufschiebenden Bedingung zu machen (<em>condition suspensive de l\u2019obtention de pr\u00eat<\/em>). Im Vorvertrag werden dann die Rahmenparameter des erforderlichen Darlehens vorgegeben (Mindestbetrag, -laufzeit und \u2013zinssatz) und dem Erwerber in der Regel ein Zeitraum von 45 oder 60 Tagen ab Unterzeichnung des Vorvertrags gew\u00e4hrt, um bei seiner Bank abzukl\u00e4ren, ob er das Darlehen erh\u00e4lt (<em>Artikel L313-40 ff. Code de la consommation<\/em>). Verst\u00e4ndlicherweise lassen sich Verk\u00e4ufer gerne von ihren K\u00e4ufern best\u00e4tigen, nicht auf eine Darlehensfinanzierung angewiesen zu sein, so dass es nicht zur Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften kommt. Damit der Verzicht wirksam ist, verlangt das Gesetz, dass der K\u00e4ufer eine vollst\u00e4ndige handschriftliche Erkl\u00e4rung abgibt, auf ein Darlehen nicht angewiesen zu sein.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Daneben k\u00f6nnen die Parteien je nach Sachlage auch weitere besondere Voraussetzungen zum Gegenstand aufschiebender Bedingungen \u00fcber rechtliche oder tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde machen, mit denen der Verkauf nach ihrem Willen stehen oder Fallen soll, z.B. die Erteilung einer bestimmten Baugenehmigung, die Teilung eines Grundst\u00fccks, die Durchf\u00fchrung bestimmter Sanierungsarbeiten etc.<\/span><\/p>\n<p><strong style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">4. Schicksal des Vertrags bei Nichteintritt der aufschiebenden Bedingungen<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Sollte sich anhand der vom Notar eingeholten Unterlagen herausstellen, dass die vereinbarten aufschiebenden Bedingungen wider Erwarten nicht bzw. nicht fristgerecht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen (Beispiel: Der Vorkaufsberechtigte \u00fcbt sein Vorkaufsrecht aus), l\u00e4uft der Vorvertrag folgenlos aus und beide Parteien werden von der Vollzugsverpflichtung befreit.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">In diesem Fall bekommt der K\u00e4ufer auch seine mit oder nach Vorvertrag geleistete Anzahlung zur\u00fcck, es sei denn der Verk\u00e4ufer kann geltend machen, der Eintritt der aufschiebenden Bedingungen sei durch arglistiges Handeln des K\u00e4ufers vereitelt worden, insbesondere im Fall, dass der Vorvertrag unter dem Vorbehalt des Erhalts eines Finanzierungsdarlehens steht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>\u00a05.\u00a0<\/strong><\/span><strong style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Schicksal des Vorvertrags bei Untergang des Kaufobjekts vor notarieller Beurkundung <\/strong><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">(<\/span><em style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">sinistre pendant la validit\u00e9 du compromis<\/em><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">)\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">F\u00fcr den Fall, dass die Immobilie trotz Eintritts der aufschiebenden Bedingungen vor notarieller Beurkundung untergeht, verleihen die Vertr\u00e4ge dem K\u00e4ufer \u00fcblicherweise ein Wahlrecht, entweder folgenlos vom Vertrag zur\u00fcckzutreten oder den Kauf zu vollziehen und sich die Anspr\u00fcche gegen die Versicherung des Verk\u00e4ufers abtreten zu lassen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>6. Schicksal des Vorvertrags bei Versterben einer Partei vor notarieller Beurkundung <\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">In der Regel enthalten die Vorvertr\u00e4ge in Form des <em>compromis<\/em> oder der <em>promesse<\/em> auch Regelungen zum Schicksal der Transaktion f\u00fcr den Fall, dass eine der Parteien in der Phase vor notarieller Beurkundung verstirbt. In der Regel, aber nicht immer, wird folgendes vorgesehen:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Sollte der Verk\u00e4ufer trotz Eintritts der aufschiebenden Bedingungen vor notarieller Beurkundung versterben bzw. die Verk\u00e4ufergesellschaft aufgel\u00f6st werden, bleiben die Erben bzw. Rechtsnachfolger des Verk\u00e4ufers weiter an den Vorvertrag gebunden, es sei denn der K\u00e4ufer verlangt innerhalb von 15 Tagen seit Kenntnis vom Tod bzw. der Aufl\u00f6sung, folgenlos aus dem Vertrag entlassen zu werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Sollte der K\u00e4ufer vor notarieller Beurkundung versterben bzw. die Verk\u00e4ufergesellschaft aufgel\u00f6st werden, haben es die Erben des K\u00e4ufers in der Hand, die Aufl\u00f6sung des Vorvertrags zu erkl\u00e4ren oder weiter zu vollziehen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>III. \u00dcblicher Inhalt des Immobilienkaufvertrags nach franz\u00f6sischem Recht<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wenn nach obigen Ausf\u00fchrungen die aufschiebenden Bedingungen erf\u00fcllt sind, ist der Kauf durch Unterzeichnung einer notariellen Kaufurkunde <em>(acte de vente)<\/em> zu vollziehen. Der Vorvertrag nennt in der Regel \u2013 insbesondere wenn er von einem Notar ausgearbeitet wurde &#8211; auch bereits bindend die gesamten Vertragsbedingungen, die dann in die Kaufurkunde zu \u00fcbernehmen sind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Im Einzelnen stellt sich der Vertragsinhalt wie folgt dar:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>1. Vertragsparteien, Substitutionsm\u00f6glichkeit <\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der Vorvertrag enth\u00e4lt bereits die pr\u00e4zise Bezeichnung von Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer, einschlie\u00dflich deren Personenstand und anwendbarem Eheg\u00fcterrecht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Sofern erforderlich, kann im Vorvertragsentwurf auch eine sog. Substitutionsklausel vorgesehen werden, mit dem Erwerber die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, noch bis zur notariellen Beurkundung des Verkaufs zu entscheiden, ob er die Immobilie allein, gemeinschaftlich mit weiteren Personen oder mittelbar \u00fcber eine Gesellschaft erwerben m\u00f6chte bzw. eine andere Person vollst\u00e4ndig an seine Erwerberstelle treten soll.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>2. Kaufobjekt <\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Entscheidende Bedeutung kommt zun\u00e4chst der Beschreibung des Kaufobjekts zu, das hei\u00dft im Wesentlichen der Beschreibung der Immobilie. Werden auch bewegliche Gegenst\u00e4nde mitverkauft, sind diese besonders aufzuf\u00fchren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Die Immobilie wird zun\u00e4chst durch die genaue Katasterbezeichnung der verkauften Parzellen beschrieben. Bestehende Bauwerke werden mit ihren Bestandteilen aufgez\u00e4hlt. Bei Wohnungseigentum (<em>copropri\u00e9t\u00e9<\/em>) wird die Bezeichnung des oder der Wohnungseigentumsanteile (<em>lot de copropri\u00e9t\u00e9)<\/em>, bestehend aus Sondereigentum (parties privatives) und Anteilen am Gemeinschaftseigentum (<em>parties communes<\/em>), dargestellt. Ist das Grundst\u00fcck Bestandteil einer Erschlie\u00dfungsgemeinschaft (<em>lotissement<\/em>), erfolgen hier ebenfalls diesbez\u00fcgliche Angaben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Werden die vor Ort tats\u00e4chlich bestehenden Bauwerke nicht vollst\u00e4ndig aufgef\u00fchrt, ist dies meistens ein Zeichen daf\u00fcr, dass der Verk\u00e4ufer seit seinem eigenen Erwerb neue Bauwerke errichtet hat &#8211; dies m\u00f6glicherweise unter Nichtbeachtung der Bauordnungsrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten. Der Redakteur der Urkunde \u00fcbernimmt n\u00e4mlich ohne n\u00e4here Offenlegung des Verk\u00e4ufers lediglich die Beschreibung aus der Vorurkunde, mit der der Verk\u00e4ufer selbst die Immobilie erworben hat.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Nicht wenige Kaufvertr\u00e4ge enthalten keine oder nur unzureichende Angaben in Hinblick auf die Beachtung der Bauordnungsrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten und Konformit\u00e4t hinsichtlich der mitverkauften Bauwerke. Es kann jedem Kaufkandidaten nur dringend angeraten werden, die Einhaltung des Bauordnungsrechts pr\u00fcfen zu lassen, insbesondere auch n\u00e4here Ausk\u00fcnfte vom Verk\u00e4ufer zu fordern, bevor der Vorvertrag unterzeichnet wird.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Nicht selten werden Nachfragen mit dem pauschalen Hinweis abgetan, dass etwaige Nichtkonformit\u00e4ten bereits verj\u00e4hrt seien, was bei n\u00e4herer Pr\u00fcfung aber oftmals nicht richtig ist oder nur bei Vorlage weiterer Nachweise \u00fcber die tats\u00e4chliche Fertigstellung der Bauwerke angenommen werden kann. Zu weiteren Details darf auf unseren gesonderten Artikel zu den Sanktionen illegaler Bauwerke nach franz\u00f6sischem Recht hingewiesen werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>3. Eigentums- und Besitz\u00fcbergang<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">\u00dcblicherweise wird vorgesehen, dass Eigentum (<em>propri\u00e9t\u00e9<\/em>) und Besitz (<em>jouissance<\/em>) am Tag der notariellen Beurkundung vollst\u00e4ndig auf den Erwerber \u00fcbergehen, was interessengerecht ist, da an diesem Tag auch der Kaufpreis gezahlt wird. Dem Verk\u00e4ufer ist dringend abzuraten, den Erwerber schon vor dem Tag der notariellen Beurkundung den Besitz der Immobilie zu \u00fcberlassen. Dem Erwerber ist in jedem Fall anzuraten, davon abzusehen, vor dem Tag der notariellen Beurkundung bereits Aufwendungen auf die Immobilie zu machen oder Umbau- oder Erweiterungs- oder Renovierungsarbeiten auszuf\u00fchren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>4. Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten <\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Im Vertrag werden neben dem Kaufpreis auch die Erwerbsnebenkosten genau aufgef\u00fchrt, die etwa 7 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Bei letzteren handelt es sich um die sog. <em>frais de notaire<\/em>, diese enthalten neben dem Notarhonorar in H\u00f6he von etwa 1% des Kaufpreises zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer vor allem auch die Grunderwerbssteuern (<em>droits d\u2019enregistrement<\/em>), die in den meisten\u00a0 <em>d\u00e9partements<\/em> heute 5,81% des Kaufpreises ausmachen. Daneben sind noch pauschale Geb\u00fchren f\u00fcr die Publikation im Liegenschaftsregister hierin enthalten, so dass hier insgesamt etwa 7 Prozent des Kaufpreises zusammenkommen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Tr\u00e4gt der Erwerber die Maklerkosten, was in der Praxis eher die Ausnahme darstellt, sind auch diese n\u00e4her im Vertrag darzustellen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Tragung der Maklerkosten ist die Vereinbarung im urspr\u00fcnglichen Maklervertrag. Nach neuer gesetzlicher Anordnung ist es nicht mehr m\u00f6glich, den Schuldner der Maklerprovision nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern. Der alten Praxis, die Maklerprovision aus dem Kaufpreis herauszurechnen und die Schuldnerschaft dem K\u00e4ufer aufzuerlegen, damit auf diesen Betrag keine Grunderwerbssteuer entf\u00e4llt, ist daher heute die rechtliche Grundlage entzogen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wird der Vorvertrag von einem Notar erstellt, l\u00e4sst sich dieser in der Regel einen Kosten- bzw. Auslagenvorschuss in H\u00f6he von etwa 400 oder 500 \u20ac vom K\u00e4ufer zahlen, der bereits bei Unterzeichnung des Vorvertrags f\u00e4llig wird.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Das \u00fcbrige Notarhonorar wird erst bzw. nur dann f\u00e4llig, wenn der Kaufvertrag tats\u00e4chlich nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen notariell beurkundet wird. Kommt es hierzu nicht, erh\u00e4lt der Notar neben der pauschalen Anzahlung kein weiteres Honorar.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Haben sowohl Verk\u00e4ufer, als auch Erwerber jeweils einen eigenen beratenden Notar, was in Frankreich zul\u00e4ssig ist, teilen sich beide Notare das insgesamt nur einmal anfallende Honorar.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der Gesamtkaufpreis einschlie\u00dflich aller Erwerbsnebenkosten ist in der Regel durch Bank\u00fcberweisung von dem Erwerber pers\u00f6nlich so zu leisten, dass sp\u00e4testens 24 Stunden vor dem Beurkundungstermin die Gutschrift auf dem Anderkonto des beurkundenden Notars erfolgt. Es darf keine Zahlung an den Verk\u00e4ufer direkt erfolgen. Vielmehr m\u00fcssen die Gelder bei Beurkundung auf dem Notaranderkonto zur Verf\u00fcgung stehen. Bei Unterzeichnung der notariellen Urkunde geht dann das Eigentum unmittelbar auf den Erwerber \u00fcber. Der Notar zahlt den Kaufpreis unmittelbar an den Verk\u00e4ufer aus, zum Beispiel durch \u00dcbergabe eines Schecks. Sind noch Grundpfandrechte zu l\u00f6schen, beh\u00e4lt der Notar freilich die hierf\u00fcr n\u00f6tigen Mittel ein.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Es ist besonders zu ber\u00fccksichtigen, dass die Notare in den heutigen Zeiten der versch\u00e4rften Kontrolle der Zahlungsfl\u00fcsse dazu gehalten sind, penibel darauf zu achten, dass die Zahlung tats\u00e4chlich durch die Person des Erwerbers pers\u00f6nlich erfolgt. Daher wird stets empfohlen, dass der Kaufpreis von einem Konto \u00fcberwiesen wird, das ausschlie\u00dflich auf den Namen des Erwerbers gef\u00fchrt wird. Kommt das Geld von einem gemeinsamen Konto von Eheleuten oder gar von einem Konto einer Gesellschaft oder eines Dritten, wird der Notar die Zahlung nicht anerkennen und der Erwerber wird bei Ablauf der vertraglichen Beurkundungsfrist vertragsbr\u00fcchig mit allen daraus resultierenden Konsequenzen. Immer \u00f6fter fordern die Notare auch eine Bescheinigung der \u00fcberweisenden Bank mit einer ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung \u00fcber die Herkunft der Gelder.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>5. Vertragsstrafe und Anzahlung <\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der Vorvertrag in Form des <em>compromis <\/em>sieht regelm\u00e4\u00dfig vor, dass eine Partei, die trotz Nachweis des fristgerechten Eintritts der aufschiebenden Bedingungen den Vollzug der Transaktion durch Beurkundung verweigert, der anderen, Vertragstreuen Partei nach vorangegangener fruchtloser Mahnung eine pauschale Vertragsstrafe (<em>p\u00e9nalite<\/em>) schuldet, die in der Regel 5% oder 10% des Kaufpreises betr\u00e4gt. Gleichzeitig kann die andere Partei den Vollzug des Vorvertrags mit gerichtlicher Hilfe betreiben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Beim Vorvertrag in Form der <em>promesse<\/em> wird ein entsprechender Betrag regelm\u00e4\u00dfig als Immobilisationsentsch\u00e4digung vereinbart f\u00fcr den Fall, dass der Erwerber trotz Eintritts der aufschiebenden Bedingungen nicht von seiner Kaufoption Gebrauch macht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Verbunden werden diese Klauseln im Vorvertrag mit einer Anzahlungsverpflichtung des Erwerbers: Zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Kaufinteresses hat der K\u00e4ufer bei Unterzeichnung des Vorvertrags oder einige Tage sp\u00e4ter eine Anzahlung in Form einer Sicherheitsleistung (<em>d\u00e9p\u00f4t de garantie<\/em>) in H\u00f6he von 5% oder 10% des Kaufpreises auf das Anderkonto des Notars zu zahlen. Der Notar fungiert bzgl. dieser Sicherheitsleistung als Treuh\u00e4nder (<em>sequestre<\/em>).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">\u00dcblicherweise sehen die Vertr\u00e4ge zum Schicksal dieser Sicherheitsleistung folgende Regelung vor:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Bei Vollzug durch Beurkundung wird der Betrag auf den Kaufpreis angerechnet.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Scheitert der fristgerechte Vollzug des Vorvertrags aufgrund des Verschuldens des Erwerbers, verf\u00e4llt die Anzahlung zugunsten des Verk\u00e4ufers, allerdings kann der Notar den Betrag nur dann auszahlen, wenn ihm eine einvernehmliche Auszahlungsanordnung beider Parteien oder ein rechtskr\u00e4ftiges Gerichtsurteil vorliegt, welches einer der Parteien den Betrag zuweist.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Scheitert der Vollzug, weil der Erwerber von seinem 10-t\u00e4gigen R\u00fccktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, erfolgt die R\u00fcckzahlung seitens des Notars innerhalb von 21 Tagen, wie durch Gesetz vorgeschrieben.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>6. Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">\u00dcblicherweise statuieren die franz\u00f6sischen Kaufvertr\u00e4ge eine umfangreiche Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Zum einen \u00fcbernimmt der Verk\u00e4ufer \u00fcblicherweise eine sog. Eviktionsgarantie (<em>garantie de possession<\/em>), mit der er daf\u00fcr einsteht, dass Besitz- und Eigentumserwerb an der Immobilie nicht von einem besser berechtigten Dritten in Frage gestellt werden k\u00f6nnen, es sei denn dies wird im Vertrag besonders offengelegt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Auf Besitzebene ist der Verk\u00e4ufer verpflichtet, etwaige bestehende Mietvertr\u00e4ge offen zu legen, da auch in Frankreich der Grundsatz gilt \u201eKauf bricht Miete nicht\u201c. Auch hat der Verk\u00e4ufer von ihm begr\u00fcndete oder diesem bekannte zivilrechtliche oder \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten sind offen zu legen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Ferner verpflichtet sich der Verk\u00e4ufer regelm\u00e4\u00dfig, etwaige bestehende Hypotheken oder sonstige Grundpfandrechte auf eigene Kosten zur L\u00f6schung zu bringen. Technisch wird dies wie folgt sichergestellt: Der Notar muss vor endg\u00fcltiger Beurkundung des Kaufs ohnehin pr\u00fcfen, ob die bestehenden Lasten mit dem Kaufpreis l\u00f6schungsf\u00e4hig sind (siehe oben zum Thema \u201eaufschiebende Bedingungen\u201c). Wenn er festgestellt hat, dass Hypotheken bestehen, die mit einem Betrag valutiert sind, der den Kaufpreis unterschreitet, ist die aufschiebende Bedingung zwar erf\u00fcllt und es muss beurkundet werden. Allerdings hat der Notar die tats\u00e4chliche L\u00f6schung der Grundpfandrechte im weiteren Vollzug sicherzustellen. Hierf\u00fcr l\u00e4sst er sich bereits vor Beurkundung des endg\u00fcltigen Kaufs von den Gl\u00e4ubigern eine unter dem Vorbehalt der Restschuldtilgung stehende L\u00f6schungsbewilligung erteilen. Unmittelbar nach Beurkundung befriedigt er dann aus dem Kaufpreis zun\u00e4chst den Inhaber des Grundpfandrechts und publiziert die L\u00f6schung im Liegenschaftsregister. Lediglich den danach verbleibenden Restkaufpreis darf der Notar an den Verk\u00e4ufer auszahlen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>7. Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr Sachm\u00e4ngel<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Franz\u00f6sische Vertr\u00e4ge \u00fcber den Kauf von Bestandimmobilien enthalten \u00fcblicherweise einen sehr weitgehenden Ausschluss der Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr Sachm\u00e4ngel.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Die entsprechenden Klauseln sind sehr weitreichend und bedeuten f\u00fcr den Erwerber, dass er im Fall sp\u00e4terer Feststellung von Sachm\u00e4ngeln an der Immobilie den Verk\u00e4ufer grunds\u00e4tzlich nicht haftbar machen kann. Die gilt insbesondere auch f\u00fcr versteckte M\u00e4ngel (sog. <em>vices cach\u00e9s<\/em>). Der Haftungsausschluss betrifft nicht nur den Zustand bestehender Bauwerke, sondern insbesondere auch alle Sacheigenschaften des Grundst\u00fccks einschlie\u00dflich der Grundst\u00fccksfl\u00e4chenangaben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Der Haftungsausschluss ist nur in den folgenden Ausnahmef\u00e4llen unwirksam:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">wenn es sich entgegen den Angaben im Vertrag nicht um einen privaten, sondern um gewerblichen Verk\u00e4ufer handelt,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">wenn der Verk\u00e4ufer ihm bekannte M\u00e4ngel arglistig verschwiegen hat, was in der Regel aber nur schwer nachweisbar ist;<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">wenn der Verk\u00e4ufer nicht die vorgeschriebenen technischen Gutachten zu Blei, Asbest, Termiten, Hausschwamm, Gasinstallationen, Elektroinstallationen, Energieeffizienzbericht, Bericht \u00fcber die geltenden Natur- und Technologierisiken Vorsorgepl\u00e4ne etc. beibringt, ist der Ausschluss der Haftung f\u00fcr M\u00e4ngel in diesen Bereichen ausgeschlossen (siehe noch n\u00e4here Darstellung unten);<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">wenn der Verk\u00e4ufer innerhalb der letzten zehn Jahre Arbeiten konstruktiver Art an der Immobilie vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, die einer gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, und keine speziellen Bauversicherungen hierf\u00fcr bestehen bzw. abgeschlossen wurden (siehe noch n\u00e4here Darstellung unten);<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Eine vertragliche \u00c4nderung dieser Haftungsverteilung ist un\u00fcblich und in der Regel nicht verhandelbar. Der Erwerber hat daher ein besonderes Interesse daran, den Sachzustand der Immobilie \u00fcber die technisch vorgeschriebenen Diagnostikberichte hinaus, die nur Teilbereiche abdecken (siehe unten), durch einen Architekten oder Bausachverst\u00e4ndigen noch vor Unterzeichnung des Vorvertrags und sp\u00e4testens vor Ablauf des Widerrufsrechts genauer begutachten zu lassen, insbesondere die Solidit\u00e4t des Geb\u00e4udes, als solches. Sind Fl\u00e4chenangaben kaufentscheidend, empfiehlt es sich, noch vor Unterzeichnung des Vorvertrags ein Gutachten eines Vermessungsingenieurs einzuholen. Nur beim Kauf von Wohnungseigentum hat der Verk\u00e4ufer ein Gutachten \u00fcber die Wohnfl\u00e4che beizubringen<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>8. Laufende Steuern und Abgaben<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Infolge der notariellen Beurkundung des endg\u00fcltigen Kaufvertrags wird der K\u00e4ufer Schuldner der laufenden Steuern und Abgaben, insbesondere der Grundsteuer (<em>taxe fonci\u00e8re<\/em>) und der Wohnsteuer <em>(taxe d\u2019habitation)<\/em>. Gegen\u00fcber dem Fiskus ist Schuldner der Grundsteuer, derjenige der am 1. Januar des laufenden Jahres Eigent\u00fcmer der Immobilie ist. Schuldner der Wohnsteuer ist gegen\u00fcber dem Fiskus derjenige, der am 1. Januar des laufenden Jahres \u00fcber den Besitz der Wohnung verf\u00fcgte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Im Kaufvertrag wird hierzu regelm\u00e4\u00dfig eine Sondervereinbarung vorgesehen, dass der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer f\u00fcr das Jahr der Beurkundung des Kaufs <em>prorata temporis<\/em> im Innenverh\u00e4ltnis den Anteil erstattet, der auf seine Eigent\u00fcmerschaft entf\u00e4llt, wobei zur Berechnung oftmals der Bescheid des Vorjahres herangezogen wird und die Erstattung bereits bei notarieller Beurkundung zu erfolgen hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Eine entsprechende Bestimmung f\u00fcr die Wohnsteuer enth\u00e4lt der Vertrag \u00fcblicherweise nicht, da es sich um eine pers\u00f6nliche Steuer handelt, die in der Regel an pers\u00f6nliche Merkmale \u2013 u.a. die Art der Immobiliennutzung (Erst- oder Zweitwohnung) und die Eink\u00fcnfte des Immobiliennutzers \u2013 ankn\u00fcpft.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>9. Zwingende Verbrauchersch\u00fctzende Vorschriften<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Im Zuge der sich weiter vereinheitlichenden europ\u00e4ischen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher hat Frankreich auch im Bereich des Immobilienrechts in den letzten Jahren zahlreiche neue Vorschriften zum Schutz des K\u00e4ufers eingef\u00fchrt und geht dabei weit \u00fcber die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinaus.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Neben den bereits dargestellten Regelungen zum 10-t\u00e4gigen Widerrufsrecht nach der sog. <em>\u201eLoi SRU\u201c<\/em> und zu der besonderen aufschiebenden Bedingung des Erhalts der Darlehensfinanzierung (<em>condition suspensive de l\u2019obtention de pr\u00eat<\/em>) nach Artikel L313-40 ff.<em> Code de la consommation<\/em> sieht das Gesetz zum Schutz des Erwerbers noch besondere Vorschriften in Bezug auf den Sachzustand der Immobilie vor:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>9.1 Zwingend vorgeschriebene technische Zustandsberichte (dossier de diagnostics techniques) <\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Von gro\u00dfer Bedeutung sind in der Praxis die zwingend vorgeschriebenen technischen Diagnostikberichte. Diese werden \u00fcblicherweise in einer Akte zusammengefasst, dem sog.\u00a0 <em>dossier de diagnostics techniques<\/em> (kurz: DDT), und dem Vorvertrag als Anlage angef\u00fcgt. Der Inhalt dieser Berichte wird \u00fcblicherweise im Vertrag zusammenfassend dargestellt, wobei diese Darstellung regelm\u00e4\u00dfig etwa ein Viertel des gesamten Vertragstextes einnimmt. Die Berichte verf\u00fcgen \u00fcber bestimmte G\u00fcltigkeitsdauern. Laufen sie noch vor notarieller Beurkundung ab, m\u00fcssen Sie erneut eingeholt bzw. aufgefrischt werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Urspr\u00fcnglich verfolgte der franz\u00f6sische Gesetzgeber durch den Erlass dieser Vorschriften den Schutz des K\u00e4ufers vor bestimmten sanit\u00e4ren und gesundheitlichen Risiken, die mit dem Erwerb einer Immobilie verbunden sind. Heute geht die Schutzwirkung teilweise noch weiter.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Die Berichte sind von einem speziell hierf\u00fcr zugelassenen Sachverst\u00e4ndigen zu erstellen, der besonderen Versicherungsschutz nachweisen muss.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Im Einzelnen handelt es sich um Untersuchungen zu folgenden Themen:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Vorhandensein von Bleibelastungen (<em>plomb<\/em>) und Asbestbelastungen (<em>amiante<\/em>). Die Pr\u00fcfungen sind nur durchzuf\u00fchren, wenn die Bauwerke vor bestimmten Stichtagen errichtet wurden.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Vorhandensein von Termiten (<em>termites<\/em>) oder Hausschwamm (<em>m\u00e9rules<\/em>). Die Pr\u00fcfungen sind nur durchzuf\u00fchren, wenn die Bauwerke sich in besonderen Risikogebieten befindet.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Konformit\u00e4t vorhandener Elektro- oder Gasinstallationen. Die Pr\u00fcfung ist nur dann durchzuf\u00fchren, wenn die Installationen l\u00e4nger als 15 Jahre vor Verkauf geschaffen wurden.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Bewertung der Energieeffizienz (<em>performance \u00e9nerg\u00e9tique<\/em>);<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Berichte \u00fcber vor Ort bestehende Natur-, Minen- und Technologierisiken und etwaige bestehende Risikoschutzpl\u00e4ne (<em>ERNMT<\/em>) und besondere Geologische oder industrielle Risiken (<em>Georisques, Basol, Basias<\/em>)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Konformit\u00e4t einer etwaigen Abwasser- bzw. Sickergrube falls die Immobilie nicht an das \u00f6ffentliche Abwassernetz angeschlossen ist <em>(installation d\u2019assainssement non-collectif<\/em>). Liegt keine Konformit\u00e4t vor, ist der K\u00e4ufer verpflichtet, die Konformit\u00e4t auf eigene Kosten innerhalb eines Jahres seit Beurkundung des Kaufs durchzuf\u00fchren, was in der Regel sehr kostenaufwendig ist.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Fehlen die oben genannten, gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente in der Anlage zum Vertrag oder Vorvertrag, ist der Haftungsausschluss des Verk\u00e4ufers hinsichtlich versteckter M\u00e4ngel (siehe oben) insoweit unwirksam und der K\u00e4ufer kann Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen den Verk\u00e4ufer geltend machen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Stellt sich hingegen heraus, dass der technische Bericht fehlerhafte Feststellungen enth\u00e4lt, ist m\u00f6glicherweise der Sachverst\u00e4ndige bzw. dessen Versicherung haftbar zu machen. Hier kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an. Zu beachten ist, dass die Berichte lediglich aufgrund einer oberfl\u00e4chlichen Sichtpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden, was zul\u00e4ssig ist und worauf auch in den Berichten hingewiesen wird. Eine Haftung ist nur dann gegeben, wenn dem Sachverst\u00e4ndigen ein Berufsehler nachgewiesen werden kann, was oftmals schwierig ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Insoweit ist der Wert der technischen Diagnostikberichte differenziert zu betrachten. Von besonderer Bedeutung ist auch, dass die technischen Berichte nicht die Solidit\u00e4t der Geb\u00e4ude als solche betreffen und der Erwerber wie dargestellt hier das volle M\u00e4ngelrisiko tr\u00e4gt, weswegen ihm zu empfehlen ist, hierzu noch vor Unterzeichnung des Vorvertrags auf eigene Kosten die Stellungnahme eines Bausachverst\u00e4ndigen einzuholen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>9.2. Garantiehaftung f\u00fcr M\u00e4ngelfreiheit von bauliche Konstruktionen, die innerhalb der letzten 10 Jahre durchgef\u00fchrt wurde<\/strong>n<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wie bereits oben dargestellt, kann der Verk\u00e4ufer sich auch nicht von der Haftung f\u00fcr Sachm\u00e4ngel freizeichnen, die auf Arbeiten konstruktiver Art zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, die er innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf an der Immobilie vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, die einer Versicherungspflicht unterliegen, und wenn keine speziellen Bauversicherungen hierf\u00fcr bestehen bzw. abgeschlossen wurden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Die franz\u00f6sischen Vertr\u00e4ge enthalten daher in der Regel ausf\u00fchrliche Erkl\u00e4rungen dar\u00fcber, welche Baukonstruktiven Arbeiten gegebenenfalls innerhalb der letzten 10 Jahre vor Verkauf an der Immobilie vorgenommen wurden. Hierzu z\u00e4hlen nicht nur die Neuerrichtung, sondern auch die Vergr\u00f6\u00dferung, Erh\u00f6hung oder Umwandlung des gesamten Bauwerks oder eines Teils hiervon. Im Einzelfall kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten. Nicht umfasst sind Ausstattungselemente (\u00e9quipements), z.B. leicht abmontierbare Heizk\u00f6rper.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Hat der Verk\u00e4ufer hier nicht die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung <em>(assurance dommages ouvrages)<\/em> abgeschlossen, haftet er selbst dem Erwerber verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr M\u00e4ngel innerhalb von 10 Jahren seit Fertigstellung. Parallel hierzu haften auch die ausf\u00fchrenden Bauunternehmen bzw. deren Versicherungen im Rahmen der sog. <em>garantie decennale<\/em> verschuldensabh\u00e4ngig f\u00fcr M\u00e4ngel, die innerhalb von 10 Jahren seit Fertigstellung zu Tage treten. Um die Haftung abw\u00e4lzen zu k\u00f6nnen, hat der Verk\u00e4ufer daher regelm\u00e4\u00dfig ein Interesse daran, dem Vertrag Rechnungen und Versicherungsbescheinigungen der ausf\u00fchrenden Unternehmen beizuf\u00fcgen, dies insbesondere dann, wenn er selbst keine Versicherung abgeschlossen hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>9.3 Sonderfall: Wohnungseigentum \u2013 Information \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Schlie\u00dflich hat der franz\u00f6sische Gesetzgeber mit der \u201eloi ALUR\u201c vom 24.03.2014 dem Verk\u00e4ufer eines Anteils an einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zahlreiche Informationspflichten auferlegt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Neben dem zwingenden Nachweis \u00fcber die Fl\u00e4che des verkauften Sondereigentumsbestandteils (superficie privative) nach der \u201eloi CARREZ\u201c, der schon seit 1996 zwingend vorzulegen ist, muss der Verk\u00e4ufer sp\u00e4testens mit dem Vorvertrag nunmehr auch die folgenden Dokumente vorlegen:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Satzung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (<em>statuts<\/em>) und Teilungsplan (<em>\u00e9tat descriptif de division<\/em>) ;<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wartungsheft der Immobilie (<em>carnet d\u2019entretien<\/em>);<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Protokolle der letzten drei Eigent\u00fcmerversammlungen (<em>proc\u00e8s-verbaux des assembl\u00e9es g\u00e9n\u00e9rales des copropri\u00e9taires<\/em>);<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Auskunft des Verwalters \u00fcber die Finanzlage in der Eigent\u00fcmergemeinschaft und den Zahlungsstand in Bezug auf den Wohnungseigentumsanteil, der Gegenstand des Verkaufs ist (<em>pr\u00e9-\u00e9tat du syndic<\/em>);<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Jedem K\u00e4ufer von Wohnungseigentum kann nur dringend angeraten werden, diese Unterlagen im Vorfeld der Unterzeichnung des Vorvertrags gr\u00fcndlich zu sichten, um die hieraus resultierenden gew\u00f6hnlichen und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Lasten erfassen zu k\u00f6nnen, denn m\u00f6glicherweise stehen diese Lasten einem Kauf entgegen oder erfordern eine besondere Einbeziehung in die Finanzierungsplanung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Leider hat der Gesetzgeber dem Verk\u00e4ufer einer Immobilie, die Mitglied einer Erschlie\u00dfungsgemeinschaft (<em>lotissement<\/em>) ist, keine entsprechenden Pflichten auferlegt, auch wenn der K\u00e4ufer hier ebenfalls ein gro\u00dfes Interesse an der Information \u00fcber die rechtlichen Verh\u00e4ltnisse hat. In der Regel aber k\u00fcmmern sich die Notare auch hier um die entsprechende Informationsbeschaffung und Vermittlung durch entsprechende Darstellung im Vertrag oder Vorvertrag, wobei Ausnahmen die Regel best\u00e4tigen. Zu Informationsdefiziten kommt es oft auch dann, wenn der Vorvertrag nicht vom Notar ausgearbeitet wird, sondern vom Makler oder dem Verk\u00e4ufer selbst.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong>FAZIT:<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Abschlie\u00dfend kann festgehalten werden, dass der Kauf einer Immobilie mit zahlreichen Risiken und Kostenfaktoren zusammenh\u00e4ngt, die nicht zu untersch\u00e4tzen sind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Auch wenn der Abschluss von Vertr\u00e4gen &#8211; insbesondere des Vorvertrags &#8211; in der Regel keiner bestimmten Form bedarf, ist wegen der damit verbundenen Bindungswirkungen dringend zu empfehlen, vor der Unterzeichnung sachkundigen Rat einzuholen. Hierbei k\u00f6nnen die Besonderheiten ber\u00fccksichtigt werden, die aus Art und Lage des Grundst\u00fcckes sowie der geplanten Nutzung resultieren. Gleiches gilt f\u00fcr die nach dem Erwerb anfallenden laufenden Kosten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Nicht zuletzt sind auch steuer- und erbrechtliche Fragen beim Erwerb der Immobilie gleich mit zu bedenken und der Kauf entsprechend zu strukturieren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Wer all diese Faktoren bereits vor Erwerb ber\u00fccksichtigt, sch\u00fctzt sich vor b\u00f6sen \u00dcberraschungen und sorgt daf\u00fcr, dass er an seiner Frankreich-Immobilie lange ungetr\u00fcbte Freude hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><em><strong><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Stand:<\/span> 01.11.2017<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline;\">Autor:<\/span> Armin Vigier, Rechtsanwalt-Avocat<\/span><\/strong><\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\"><strong><em>Rechtlicher Hinweis:<\/em><\/strong><\/span><br \/>\n<span style=\"font-family: helvetica, arial, sans-serif; font-size: 10pt;\">Diese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und soll lediglich einem ersten \u00dcberblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgem\u00e4\u00df kann daher f\u00fcr die hier gemachten Ausf\u00fchrungen keine Haftung \u00fcbernommen werden. F\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich mit dem Gedanken tr\u00e4gt, eine Immobilie in Frankreich zu erwerben, sollte sich fr\u00fchzeitig auch um die juristische Absicherung des Gesch\u00e4fts k\u00fcmmern. Verbreitet ist der Glaube, weil die Dinge im eigenen Heimatstaat so und nicht anders geregelt sind, m\u00fcsse das andernorts auch so sein. 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