{"id":906,"date":"2017-11-02T18:42:07","date_gmt":"2017-11-02T17:42:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cabinet-vigier.com\/?page_id=906"},"modified":"2017-12-10T23:29:57","modified_gmt":"2017-12-10T22:29:57","slug":"vermeidung-der-doppelbesteuerung-in-deutsch-franzoesischen-schenk-und-erbfaellen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/cabinet-vigier.com\/de\/vermeidung-der-doppelbesteuerung-in-deutsch-franzoesischen-schenk-und-erbfaellen\/","title":{"rendered":"Vermeidung der Doppelbesteuerung in deutsch-franz\u00f6sischen Schenk- und Erbf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p><strong>I. Ausgangspunkt: Sich \u00fcberschneidende nationale Steuerpflichten<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl Deutschland, als auch Frankreich folgen bei der Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuer einer Mischung aus dem sog. Territorialit\u00e4tsprinzip (Besteuerung aller im Staat belegenen Rechte und Gegenst\u00e4nde) und dem sog. Universalit\u00e4tsprinzip (alle Personen mit Steuerwohnsitz im Staat sind dort mit ihrem Weltverm\u00f6gen steuerpflichtig).<\/p>\n<p>Die in den jeweiligen L\u00e4ndern geltenden ma\u00dfgeblichen Vorschriften werden zun\u00e4chst nachfolgend dargestellt. Sie f\u00fchren zwangsl\u00e4ufig zu einer \u00dcberschneidung der nationalen Besteuerung, bei denen sich der Steuerpflichtige der Gefahr einer Doppelbesteuerung in Form von Erbschaftssteuerforderungen beider Staaten ausgesetzt sieht. Die Mechanismen zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung werden nachfolgend unter Ziff. II dargestellt.<\/p>\n<p><strong>1. Pers\u00f6nliche Erbschaftssteuerpflicht nach nationalem deutschen Recht<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Absatz 1 ErbStG besteht unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (\u00a7 9) ein Inl\u00e4nder ist. \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 1 lit. a bis d ErbStG definieren den Begriff des Inl\u00e4nders. Dies sind<\/p>\n<ul>\n<li>alle nat\u00fcrlichen Personen die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben (lit. a),<\/li>\n<li>deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die sich nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht, lit. b),<\/li>\n<li>unabh\u00e4ngig von der F\u00fcnfjahresfrist auch deutsche Staatsangeh\u00f6rige mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland, die zu einer inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts in einem Dienstverh\u00e4ltnis stehen und daf\u00fcr Arbeitslohn aus einer \u00f6ffentlichen Kasse beziehen (deutsche Auslandsbedienstete, lit. c)<\/li>\n<li>sowie K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (lit. d).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Begriffe Wohnsitz und st\u00e4ndigen Aufenthalt werden n\u00e4her durch die \u00a7\u00a7 8 und 9 der Abgabenordung (AO) definiert.<\/p>\n<p><strong>b) Beschr\u00e4nkte Steuerpflicht<\/strong><\/p>\n<p>Sofern keine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht nach vorbezeichneter Vorschrift besteht, ist nach \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 3 ErbStG nur der Erwerb von Inlandsverm\u00f6gen steuerbar (beschr\u00e4nkte Steuerpflicht). F\u00fcr den Begriff des Inlandsverm\u00f6gens ist die in \u00a7 121 BewG enthaltene Definition ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p><strong>2. Pers\u00f6nliche Erbschaftssteuerpflicht nach nationalem franz\u00f6sischen Recht<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Unbeschr\u00e4nkte Erbschaftsteuerpflicht<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 750ter 1\u00b0 des Code g\u00e9n\u00e9ral des imp\u00f4ts (fortan kurz: CGI)\u00a0 besteht unbeschr\u00e4nkte Erbschaftssteuerpflicht, wenn der Schenker oder Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (<em>domicile fiscal<\/em>) zum Zeitpunkt des Eintritt des Todes in Frankreich hatte. Gleiches gilt nach Art. 750 ter 3\u00b0 CGI auch dann, wenn lediglich der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat und dieser steuerliche Wohnsitz mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bestanden hat<\/p>\n<p>Nach Art 4B Ziff. 1 CGI besteht f\u00fcr folgende Personen ein steuerlicher Wohnsitz in Frankreich:<\/p>\n<ol>\n<li>Personen, die in Frankreich ihren Haushalt (<em>foyer<\/em>) oder ihren prinzipiellen Aufenthalt (<em>s\u00e9jour principal<\/em>) f\u00fchren;<\/li>\n<li>Personen, die in Frankreich eine Berufst\u00e4tigkeit (<em>activit\u00e9 professionnelle<\/em>) aus\u00fcben ;<\/li>\n<li>\u00a0Personen, die Frankreich die in Frankreich das Zentrum ihrer wirtschaftlichen Interessen (<em>centre de ses int\u00e9r\u00eats \u00e9conomiques<\/em>) haben;<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach Art 4B Ziff. 2. CGI verf\u00fcgen auch sog. Zentralverwaltungsbeamte (<em>agents de l\u2019Etat<\/em>), welche sich in ihrer Funktion im Ausland aufhalten, \u00fcber einen Steuerwohnsitz in Frankreich.<\/p>\n<p>Der prinzipielle Aufenthalt im Sinn von lit a. wird in Frankreich angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in Frankreich aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass der Betroffene den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen im Sinn von lit. b in Frankreich hat, spricht, dass er den Hauptteil seiner Eink\u00fcnfte in Frankreich erzielt.<\/p>\n<p><strong>b) Beschr\u00e4nkte Steuerpflicht franz\u00f6sische Erbschaftsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn sowohl Erblasser bzw. Schenker, als auch der Beg\u00fcnstigte seinen steuerlichen Wohnsitz au\u00dferhalb Frankreichs hatte, besteht nach Art. 750ter 2\u00b0 CGI eine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht f\u00fcr die Vererbung oder Verschenkung von Inlandsverm\u00f6gen (aus franz\u00f6sischer Sicht). \u00a0Den Begriff des Inlandsverm\u00f6gens f\u00fcllt die Vorschrift n\u00e4her aus.<\/p>\n<p><strong>II. Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Deutschland-Frankreich)<\/strong><\/p>\n<p>Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften und Schenkungen haben Deutschland und Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen (Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachl\u00e4sse, Erbschaften und Schenkungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28).<\/p>\n<p>Dieses ist auf die Besteuerung aller deutsch-franz\u00f6sischen Erbf\u00e4lle anzuwenden, die seit dem 03.04.2009 eingetreten sind. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz mindestens in einem der beiden Vertragsstaaten hatte.<\/p>\n<p>Die Doppelbesteuerung wird durch zwei\u00a0verschiedene Mechanismen vermieden:<\/p>\n<p><strong>1. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Zuweisung des alleinigen Besteuerungsrechts, Art. 9 DBA<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Prinzip<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 9 DBA besteht dem Grundsatz nach ein ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht desjenigen Staates, in dem der Erblasser bzw. Schenker seinen Wohnsitz hatte.<\/p>\n<p>Beachtlich ist hierbei, dass das Art. 4 DBA den Begriff des Wohnsitzes Vertragsautonom definiert und damit in F\u00e4llen f\u00fcr Klarheit sorgt, in denen nach beiden nationalen Rechtsordnungen ein Wohnsitz im jeweils eigenen Land angenommen werden sollte. F\u00fcr derartige F\u00e4lle von Doppelans\u00e4ssigkeiten greift neben den klassischen sog. <em>Tie-Breaker-Rules<\/em> (st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte \u2013 Mittelpunkt der Lebensinteressen \u2013 gew\u00f6hnlicher Aufenthalt \u2013 Staatsangeh\u00f6rigkeit \u2013 Regelung im gegenseitigen Einvernehmen der jeweils zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten) nach Art. 4 Abs. 2 DBA auch eine Sonderregelung in Abh\u00e4ngigkeit der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Erblassers bzw. des Schenkers: Nach Art. 4 Abs. 3 DBA ist eine nat\u00fcrliche Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes bzw. zum Zeitpunkt der Schenkung Staatsangeh\u00f6riger nur eines Vertragsstaates war und die nach Art. 4 Abs. 1 DBA \u2013 mithin ohne Anwendung der <em>Tie-Breaker-Rules<\/em> nach Abs. 2 \u2013 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, im Sinn des Abkommens nur im Staatsangeh\u00f6rigkeitsstaat ans\u00e4ssig, <em>\u201ewenn diese Person die eindeutige Absicht hatte, ihren Wohnsitz im anderen Staat nicht auf Dauer beizubehalten und wenn sie w\u00e4hrend der dem Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung unmittelbar vorausgehenden sieben Jahre ihren Wohnsitz dort insgesamt weniger als f\u00fcnf Jahre hatte\u201c.<\/em><\/p>\n<p><strong>b) Ausnahme 1: Art. 5 bis 8 DBA<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des Art. 9 DBA gibt es allerdings \u201eausnahmsweise\u201c ein konkurrierendes Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates in den F\u00e4llen der Artikel 5, 6, 7 und 8 DBA. Nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 9 DBA kann unabh\u00e4ngig vom Wohnsitz des Erblassers bzw. des Schenkers, auch im Belegenheitstaat besteuert werden:<\/p>\n<ul>\n<li>unbewegliches Verm\u00f6gen, Art. 5<\/li>\n<li>bewegliches Verm\u00f6gen einer Betriebsst\u00e4tte oder einer festen Einrichtung, Art. 6 ,<\/li>\n<li>Schiffe und Luftfahrzeuge, Art. 7<\/li>\n<li>bewegliches Verm\u00f6gen, Art. 8; Hierunter fallen grunds\u00e4tzlich alle beweglichen Gegenst\u00e4nde des Privatverm\u00f6gens mit Ausnahme allerdings von Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteilen sowie um alle beweglichen Gegenst\u00e4nde die zum Todeszeitpunkt zwar im Wohnsitzfremden Staat gelegen waren, ohne zum dauerhaften Verbleib bestimmt gewesen zu sein, wie im Protokoll zum Abkommen unter Ziff. 4 klargestellt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu beachten ist hierbei insbesondere auch die Regelung des Artikels 11 Abs. 1 lit. b DBA: Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes (oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung) seinen Wohnsitz nicht in Frankreich, so wird die franz\u00f6sische Steuer auf das Verm\u00f6gen, das nach Art. 9 iVm. Art. 5 bis 8 DBA ausnahmsweise wegen seiner Belegenheit konkurrierend auch in Frankreich besteuert werden kann, unter Anwendung des Satzes ermittelt, der f\u00fcr das gesamte Verm\u00f6gen gilt, das nach nationalem franz\u00f6sischem Recht &#8211; n\u00e4mlich nach Art. 750ter 2\u00b0 CGI &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung des dort statuierten Begriffs des Inlandsverm\u00f6gens (s.o.) ohne Bestehen des DBA zu besteuern w\u00e4re. Hiermit wird eine Art Progressionsvorbehalt (<em>r\u00e8gle du taux moyen<\/em>) in Bezug auf jegliches franz\u00f6sisches Inlandsverm\u00f6gen statuiert. Einen vergleichbaren Progressionsvorbehalt auf deutscher Seite enth\u00e4lt das DBA nicht.<\/p>\n<p><em>Beispiel.: Ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland hinterl\u00e4sst einem Erben mit Wohnsitz in Deutschland eine in Frankreich belegene Immobilie, ein Bankguthaben bei einer franz\u00f6sischen Bank sowie ein Bankguthaben bei einer Bank in Deutschland. Damit hat Frankreich ein konkurrierendes Recht zur Besteuerung lediglich der Immobilie. Der hierauf anzuwendende Steuersatz wird allerdings ermittelt aus dem Satz, der ohne DBA nach Art. 750 ter 2\u00b0 CGI auf das franz\u00f6sische Inlandsverm\u00f6gen bestehend aus Grundst\u00fcck und Guthaben bei der franz\u00f6sischen Bank anzuwenden w\u00e4re.<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong>c) Ausnahme 2: Art. 11 Absatz 1 lit. c und Absatz 2 lit. b DBA<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 11 Absatz 1 lit. c und Absatz 2 lit. b DBA gilt das das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Erblassers in Ausnahme zu Art. 9 DBA ebenfalls nicht, wenn der Erwerber (d.h. der Erbe, Verm\u00e4chtnisnehmer, Schenkungsempf\u00e4nger oder sonstige Beg\u00fcnstigte) seinen Wohnsitz im anderen Staat hat. Auch diesem letzteren Staat (Wohnsitzstaat des Erwerbers, der ein anderer Staat ist als der Wohnsitzstaat des Erblassers\/Schenkers) steht dann ein konkurrierendes Besteuerungsrecht zu.<\/p>\n<p><strong>2. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei konkurrierendem Besteuerungsrecht durch Anrechnung, Art. 11 DBA<\/strong><\/p>\n<p>In den beiden vorbezeichneten \u201eAusnahmef\u00e4llen\u201c konkurrierenden Besteuerungsrechts wird eine Doppelbesteuerung durch Anrechnungsmechanismen vermieden, die in Art. 11 DBA vorgesehen sind:<\/p>\n<p><strong>a) Anrechnung im Falle Frankreichs<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 11 Absatz 1 DBA wird die Doppelbesteuerung im Falle Frankreichs durch Anrechnung wie folgt vermieden:<\/p>\n<p><strong>(1) Anrechnung der Steuer Deutschlands als Belegenheitsstaat, Art. 11 Abs. 1 lit. a DBA<\/strong><\/p>\n<p>Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes (oder der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung) seinen Wohnsitz in Frankreich, so besteuert Frankreich das gesamte Nachlassverm\u00f6gen und rechnet auf diese Steuer den Betrag an, die in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr das dort nach Art. 5 bis 8 DBA steuerbare Verm\u00f6gen gezahlt wird. Dieser Anrechnungsbetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten franz\u00f6sischen Steuer nicht \u00fcbersteigen, der auf das Verm\u00f6gen entf\u00e4llt, f\u00fcr das die Anrechnung zu gew\u00e4hren ist (Anrechnungsh\u00f6chstbetrag).<\/p>\n<p><strong>(2) Anrechnung der Steuer Deutschlands als Wohnsitzstaat des Erblassers, Art. 11 Abs. 1 lit. c DBA<\/strong><\/p>\n<p>Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (oder im Zeitpunkt der Schenkung) seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich \u2013 wie bereits dargelegt &#8211; ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; es rechnet nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des franz\u00f6sischen Rechts \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr anderes als das Verm\u00f6gen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.<\/p>\n<p><strong>b) Anrechnung im Falle Deutschlands<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 11 Absatz 2 DBA wird die Doppelbesteuerung im Falle Deutschlands durch Anrechnung wie folgt vermieden:<\/p>\n<p><strong>(1) Anrechnung der Steuer Frankreichs als Belegenheitsstaat, Art. 11 Abs. 2 lit. a DBA<\/strong><\/p>\n<p>Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes (oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung) in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des deutschen Rechts \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich f\u00fcr das Verm\u00f6gen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann. Gemeint ist hier die Anrechnungsvorschrift des \u00a7 21 ErbStG, wobei hier die Definition des Auslandsverm\u00f6gens nach \u00a7 21 Absatz 2 ErbStG durch diejenige der Artikel 5 bis 8 DBA \u00fcberlagert werden.<\/p>\n<p><strong>(2) Anrechnung der Steuer Frankreichs als Wohnsitzstaat des Erblassers, Art. 11 Abs. 2 lit. b DBA<\/strong><\/p>\n<p>Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so kann die Bundesrepublik Deutschland \u2013 auch hier wiederum &#8211; ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; sie rechnet nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des deutschen Rechts \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern (wiederum nach \u00a7 21 ErbStG) auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich f\u00fcr anderes als das Verm\u00f6gen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann<\/p>\n<p><strong><em><u>Stand:<\/u><\/em><\/strong><strong><em>\u00a0<\/em><\/strong><strong><em>01.11.2017<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<u>Autor:<\/u>\u00a0Armin Vigier, Rechtsanwalt-Avocat<\/em><\/strong><em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Rechtlicher Hinweis:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong><\/em><br \/>\nDiese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und soll lediglich einem ersten \u00dcberblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgem\u00e4\u00df kann daher f\u00fcr die hier gemachten Ausf\u00fchrungen keine Haftung \u00fcbernommen werden. F\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Ausgangspunkt: Sich \u00fcberschneidende nationale Steuerpflichten Sowohl Deutschland, als auch Frankreich folgen bei der Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuer einer Mischung aus dem sog. Territorialit\u00e4tsprinzip (Besteuerung aller im Staat belegenen Rechte und Gegenst\u00e4nde) und dem sog. Universalit\u00e4tsprinzip (alle Personen mit Steuerwohnsitz im Staat sind dort mit ihrem Weltverm\u00f6gen steuerpflichtig). 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