Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat der französische Gesetzgeber einige Vorschriften zur Besteuerung von Steuerausländern modifiziert. An einigen Stellen erfolgen Entlastungen, an anderen Erhöhungen. Insgesamt bleibt die Rechtslage komplex.
Die für Steuerausländer mit Wohnsitz in Deutschland wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Reduzierung der Sozialabgaben von 17,2% auf 7,5% gegenüber Personen, die in einem anderen EU-Land oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegen
Die wichtigste Änderung betrifft die Erhebung von Sozialabgaben auf Wertzuwächse, die bei beim Verkauf von in Frankreich belegenen Immobilien realisiert werden, sowie auf Erträge aus Mietverhältnissen. Sie reiht sich ein in die Vielzahl der Modifikationen durch den französischen Gesetzgeber und ihre Korrektur durch die nationale und europäische Rechtsprechung seit erstmaliger Einführung der Erhebung dieser Abgaben gegenüber Steuerausländern im Jahr 2012.
Immobilienwertzuwächse und Mieteinkünfte aus französischer Quelle von Personen, die in einem anderen EU-Land oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind nun von einem Teil der Sozialabgaben befreit, nämlich den sog. CSG und CRDS. Weiterhin erhoben werden ihnen gegenüber die sog. „prélèvement de solidarité“, so dass sich der übliche Satz der Sozialabgaben hier von 17,2% auf 7,5% vermindert (Artikel 26 LFSS 2019 sowie Art. 235 ter CGI) Der neue Satz ist anwendbar auf alle Immobilienwertzuwächse, die durch notarielle Beurkundung des Verkaufs ab dem 01.01.2019 realisiert werden, sowie auf alle Mieteinkünfte, die ab dem 01.01.2018 erzielt und ab 2019 erklärt werden.
Hinsichtlich der vor diesen Zeiträumen erzielten Erträge verbleibt es grundsätzlich bei der alten Regelung, wobei Entscheidungen des französischen Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Erhebung noch aussteht.
Maßgeblich für die Beurteilung der teilweisen Befreiung von den Sozialabgaben nach der ab 2019 geltenden neuen Regelung ist wiederum – wie auch schon unter Anwendung der „DE RUYTER“ Rechtsprechung des EuGH für den Zeitraum vor 2016 -, ob die betroffene Person nach Maßgaben der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 883/2004 in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegt und daher in Frankreich von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Für alle anderen In- und Ausländer gilt wie bisher der Abgabensatz von insgesamt 17,2%.
2. Minimaler Steuersatz in Höhe von 20% bis 27.519 € und von 30% darüber hinaus
Mieteinkünfte oder andere Erträge von Steuerausländern aus französischer Quelle der Kategorien gewerbliche Einkünfte (BIC), nichtgewerbliche Einkünfte (BNC) und landwirtschaftliche Einkünfte (BA) werden ab 2019 dem Mindeststeuersatz von 30% unterworfen (Art. 13 Loi de finances 2019 sowie Art. 197 A CGI). Allerdings wird der Steuersatz für die Einkünfte bis zur Schwelle von 27.519 € auf den Steuersatz von 20% beschränkt – also für die ersten zu versteuernden 27.519 € gilt weiterhin der zuvor gültige Steuersatz. Wie bisher verbleibt dabei, dass es sich nur um Mindeststeuersätze handelt. Ist die Progression nach den gewöhnlichen Sätzen höher, kommen diese zum Zuge. Ferner verbleibt dem Steuerausländer auch weiterhin die Möglichkeit des Nachweises, dass der französische Steuersatz bezogen auf die gesamten in- und ausländischen Einkünfte niedriger wäre, so dass dieser niedrigere Steuersatz dann auch bei der Festlegung der französischen Einkommenssteuer berücksichtigt (sog. dispositif du taux moyen). Die neue Regelung gilt für alle Einkünfte, die, die ab dem 01.01.2018 erzielt und ab 2019 erklärt werden
3. Immobilienwertzuwachssteuer: Ausdehnung der Frist zur Geltendmachung des Sonderfreibetrags von 150.000 € auf 10 Jahre seit Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes
Schon seit 2014 gibt es einen Sonderfreibetrag von 150.000 € auf Immobilienwertzuwächse, wenn der verkaufende Steuerausländer in der Vergangenheit seinen Wohnsitz irgendwann einmal während mindestens zwei Jahren in Frankreich hatte. Bisher konnte dieser Sonderfreibetrag aber nur geltend gemacht werden, wenn der Verkauf innerhalb von fünf Jahren seit Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes erfolgte. Für Verkäufe ab dem 01.01.2019 wurde die Frist nun auf 10 Jahre ausgedehnt (Art. 150 U II 2° CGI).
Unabhängig von diesem Fristerfordernis kann der Sonderfreibetrag auch weiterhin immer dann geltend gemacht werden, wenn der verkaufende ehemalige Steuerinländer seit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr des Verkaufs vorausgeht, ununterbrochen die alleinige Verfügungsgewalt (libre disposition) über die Immobilie hat, sprich diese nicht vermietet oder anderweitig zur Nutzung an Dritte überlassen war. Weiterhin verbleibt es auch dabei, dass die Steuerbefreiung kann im Übrigen nur für eine erstmalige Veräußerung seit dem 01.01.2004 beansprucht werden kann und insbesondere auch nicht für juristische Personen gilt.
4. Immobilienwertzuwachssteuer: Vollständige Befreiung, wenn Verkauf spätestens innerhalb des Kalenderjahres erfolgt, das auf das Jahr der Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes folgt
Geben französische Steuerinländer ihren französischen Wohnsitz auf und Verkaufen sie die selbstgenutzte Immobilie, sind sie von der Immobilienwertzuwachssteuer befreit, wenn der Verkauf spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres erfolgt, welches auf das Jahr der Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes folgt. Weitere zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Immobilie nicht zwischenvermietet war oder im Zeitraum zwischen Aufgabe des Steuerwohnsitzes und der Veräußerung unentgeltlich an Dritte überlassen wurde (Art. 43 Loi de finances 2019 sowie Art. 244 bis A I-1 CGI).