Reform der französischen Vermögenssteuer – ISF heißt jetzt IFI
Nachdem der neugewählte französische Präsident die Umstrittene Reform des Arbeitsgesetzbuchs durchgesetzt hat, geht er jetzt nach und nach auch andere Themen an. Ein weiteres am 20.10.2017 im Zuge des Haushaltsgesetzes für 2018 verabschiedetes Reformprojekt des neuen Präsidenten MACRON betrifft die französische Vermögenssteuer.
In der internationalen Presse wird teilweise missverständlich berichtet, es sei die 1982 vom Präsidenten Mitterand eingeführte Vermögenssteuer vollständig abgeschafft worden. Dies ist allerdings nicht ganz richtig. Vielmehr wurde die allumfassende Vermögenssteuer (ISF) mit Wirkung ab dem 01.01.2018 durch eine auf das Immobilienvermögen beschränkte Vermögenssteuer, sog impôt sur la fortune immobilière (IFI), ersetzt. Hinter der Neuregelung steht die Idee, die wohlhabende Bevölkerung dazu zu animieren, Ihr Geld lieber in produktive Unternehmen zu investieren, als in unproduktive Immobilien, um die Wirtschaftsentwicklung und damit das Gemeinwohl zu fördern. Kritiker stellen hier die Frage, ob die Börse für das Wachstum wirklich wichtiger ist, als der Immobilienmarkt. Bemerkenswert ist auch, dass besondere Luxusobjekte (signes extérieurs de richesse) wie Yachten und Luxusautos nunmehr ebenfalls von der Besteuerung ausgeschlossen sind.
Die Neuregelung ist in den Artikeln 964 ff. des allgemeinen französischen Steuergesetzbuchs (CGI) enthalten. Der die Steuerpflicht auslösende Schwellenwert, verbleibt unverändert bei 1.300.000 Euro. Auch die Steuersätze bleiben unverändert.
Ganz erheblich modifiziert wurden allerdings die Vorschriften über die Ermittlung des steuerbaren Vermögens:
Der Vermögenssteuer IFI unterliegt auf der Aktivseite danach nur noch Immobilienvermögen, das nicht der Berufsausübung des Eigentümers gewidmet ist. Alle übrigen Vermögenswerte sind von der Steuer ausgeschlossen, insbesondere liquides Vermögen, Mobilien, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen. Im Umkehrschluss umfasst der IFI die Gesamtheit des Immobilienvermögens, gleich ob es in unmittelbarem Vermögen des Steuerbürgers steht oder mittelbar über eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder eine Beteiligungskette über mehrere Gesellschaften. Im Fall einer mittelbaren Beteiligung über eine oder mehrere Gesellschaften wird lediglich das Immobilienvermögen der Gesellschaft mittelbar zur Besteuerung herangezogen. Eine Heranziehung erfolgt allerdings nur dann, wenn die Beteiligung 10% der Gesellschaftsanteile übersteigt.
Ganz wesentlich hat die Reform auch die Vorschriften zur Ansatzfähigkeit von Darlehen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer modifiziert, welche das eine oder andere Steueroptimierungsmodell in Frage stellen dürfte: Neben der Grundsteuer (taxe foncière) bleiben zwar auch Darlehensschulden, die zur Finanzierung des Immobilienerwerbs aufgenommen wurden, grundsätzlich weiter abzugsfähig. Neu ist allerdings die Vorschrift die bestimmt, dass bei endfälligen Darlehen (prêt in fine) ein Abzug nur nach Maßgabe eines sog. Jahresabzugsberichtungskoeffizienten (coefficient annuel de dépréciation) erfolgen darf (Art. 974 I CGI).
Ferner wird die Abzugsfähigkeit von bestimmten Darlehen beschränkt, namentlich werden als nicht abzugsfähig angesehen (Art. 974 III CGI):
– Darlehen, die dem Steuerschuldner direkt oder indirekt durch ein Mitglied seines Haushalts gewährt werden bzw. die er sich direkt oder indirekt selbst gewährt;
– Darlehen, die direkt oder indirekt durch Familienmitglieder des Steuerpflichtigen im weiteren Sinn gewährt werden, außer das Darlehen hält einem Fremdvergleich stand (insbesondere Einhaltung der Zahlungen bei Fälligkeit, Nachweis tatsächlicher Rückzahlung).
– Darlehen, die durch eine Gesellschaft gewährt werden, die direkt oder indirekt von Familienmitgliedern des Steuerschuldners kontrolliert wird, außer das Darlehen hält einem Fremdvergleich stand (s.o.).
Zu alledem greift auch noch ein Abzugshöchstbetrag, wenn der Wert des steuerbaren Aktivvermögens fünf Millionen Euro überschreitet und die Darlehensschuld mehr als 60% dieses Aktivvermögens ausmacht. In diesem Fall ist der insoweit überschreitende Betrag des Darlehens lediglich in Höhe von 50% abzugsfähig (Art. 974 IV CGI).
Sofern es schließlich um die Abzugsfähigkeit von Darlehen bei der Bewertung von Anteilen an Immobiliengesellschaften zu Zwecken der IFI-Besteuerung geht, gelten noch weitergehende Einschränkungen (Art. 973 II CGI)
– Zum einen verbleibt es bei dem grundsätzlichen Verbot des Abzugs von Gesellschafterdarlehen (vgl. schon unter Geltung der ISF bei Steuerausländern Art. 885 T ter CGI a.F.) oder solchen, die der Gesellschaft von Mitgliedern seines Haushalts oder von einem durch ihn beherrschtes Unternehmen zum Erwerb der Immobilie bzw. zur Bestreitung für Aufwendungen auf eine solche gewährt werden, soweit es um die Besteuerung seines Anteils geht. Gleiches gilt für den Fall, dass die Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt, um von einem beherrschenden Gesellschafter eine Immobilie abzukaufen. In all diesen Fällen vermutet das Gesetz einen Gestaltungsmißbrauch. Zwar ist die Möglichkeit der Entkräftung der Legalvermutung durch den Steuerschuldner im Gesetz nunmehr ausdrücklich vorgesehen – nachzuweisen ist hier, dass das jeweilige Darlehen „nicht wesentlich aus steuerlichen Gründen“ („que le prêt n’a pas été contracté dans un objectif principalement fiscal“) vereinbart wurde. Der entsprechende Nachweis dürfte sich in der Praxis allerdings wohl als nicht ganz einfach erweisen. Zumindest dürfte eine Prognose im Voraus mit ganz erheblichen Unsicherheiten verbunden sein.
– Ebenso von der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ausgenommen sind nunmehr ausdrücklich auch Darlehen, die der Gesellschaft direkt oder indirekt durch Familienangehörige des Steuerpflichtigen Gesellschafters gewährt werden, soweit es um den Anteil des Steuerpflichtigen geht. Allerdings wird auch dieses Verbot wiederum verdrängt, wenn es einem Fremdvergleich standhält (s.o zu Art. 974 III CGI).
Es bleibt weiter zu verfolgen, wie die Praxis in der Zukunft mit den neuen Vorschriften umgehen wird.
Im Ergebnis festhalten lässt sich aber, dass die Reform der Vermögenssteuer keinerlei positive Auswirkung für Steuerausländer mit Immobilienvermögen in Frankreich haben dürfte. Vielmehr werden für letztere mit der Neuregelung die vor 2018 bestehenden Möglichkeiten, sich durch eine Kreditfinanzierung dauerhaft der ISF zu entziehen, wesentlich eingeschränkt. Das in der Praxis beliebte Strukturierungsmodell der Finanzierung über ein endfälliges Finanzierungsdarlehen bei einer Bank in Monaco oder der Schweiz, dürfte an Attraktivität verlieren.